Hilchenbach/Münster. Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt: Rechtsextremer „dritter Weg“ darf Haus Dammstraße nicht ohne Genehmigung als Parteibüro nutzen.

Das Büro der rechtsextremen Splitterpartei „Der dritte Weg“ im Haus Dammstraße 5 in Hilchenbach ist formell illegal. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Donnerstag, 13. April, entschieden und damit die ursprüngliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg bestätigt. Dagegen hatte die Partei ein Beschwerdeverfahren geführt, das nun beendet ist: Die Eilentscheidung ist nicht anfechtbar, so OVG-Pressesprecher Jörg Sander gegenüber dieser Zeitung.

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Die juristische Auseinandersetzung um die Immobilie ist kompliziert, es laufen mehrere Verfahren. Das Verfahren, in dem es etwa um die Eigentümerschaft des Gebäudes geht, ist von dieser Entscheidung nicht betroffen. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Nutzung des Erdgeschosses als Parteigeschäftsstelle, Kleiderkammer und Tiertafel illegal ist oder nicht. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hatte der Neonazi-Partei die Nutzung als solche untersagt – eine entsprechende Änderung müsse genehmigt werden, das sei nicht erfolgt. Solange die Genehmigung nicht vorliege, sei das Parteibüro illegal. Das hatte das VG Arnsberg auch so gesehen.

Gericht: Neonazi-Partei hat Beschwerdeverfahren verloren, Kreis gewonnen

Dagegen hatte der „dritte Weg“ Beschwerde vor der nächsthöheren Instanz eingelegt und gegen die Nutzungsuntersagung geklagt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt – was mit der aktuellen Entscheidung des Senats, die Beschwerde zurückzuweisen, vom Tisch ist, wie Sprecher Sander bestätigt: „Es bleibt dabei – die Nutzungsuntersagung gilt und ist zu beachten“, so der Jurist. Das Beschwerdeverfahren habe der „dritte Weg“ verloren, der Kreis gewonnen.

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Der Kreis hatte sich auch für den Fall geäußert, dass der „dritte Weg“ die Genehmigung der Nutzungsänderung noch nachträglich beantragt: Die laufende Änderung des Bebauungsplans („Fläche für Gemeindebedarf“) könne „noch nicht absehbare Auswirkungen auf die Dauer und das Ergebnis eines Genehmigungsverfahrens haben“.

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