Hilchenbach. Der Kreis Siegen-Wittgenstein hält es für fraglich, ob der „3. Weg“ nachträglich eine Genehmigung für sein Parteibüro bekommen kann.

Der „3. Weg“ darf das Haus Dammstraße 5 in Hilchenbach nicht länger als „Bürgerbüro“ nutzen. Die Bauaufsicht des Kreises Siegen-Wittgenstein hat der rechtsextremistischen Partei die Nutzung des ehemaligen Ladenlokals untersagt, die Verfügung ist am Dienstag wirksam geworden. Dagegen kann die Partei Rechtsmittel einlegen. Das hat die Kreisverwaltung dieser Zeitung bestätigt. Für die neue Nutzung der Etage, die zuletzt Versicherungsbüro war, hätte die Partei einen Bauantrag stellen müssen – das war bisher unterblieben.

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„Ausschließlich städtebauliche Gründe“

„Ausschließlich städtebauliche Belange“ haben die Bauaufsicht des Kreises veranlasst, die“ haben die Bauaufsicht des Kreises veranlasst, die Nutzung des Erdgeschosses des Hauses Dammstraße 5 als „Bürgerbüro“ der rechtsextremistischen Partei „Der 3. Weg“ zu untersagen. Das hat Baudezernent Arno Wied gegenüber dieser Zeitung betont.

Nach der Besichtigung des Gebäudes, das als Parteibüro, Kleiderkammer und Tiertafel genutzt werde, habe die Behörde festgestellt, „dass eine eigentlich erforderlich Nutzungsänderung nicht beantragt worden war“. Daher habe die derzeitige Nutzung untersagt werden müssen. „Unerheblich“ sei, dass auch schon „in den letzten Jahren und Jahrzehnten offenbar mehrere abweichende, nicht mehr vollständig nachvollziehbare, der Bauaufsichtsbehörde nicht bekannt gewordene oder ihr gegenüber auch nicht von Dritten angezeigte Nutzungsänderungen stattgefunden hatten“.

Künftiger Bebauungsplan könnte Nutzung ausschließen

Dem Nutzer stünde es offen, einen Bauantrag zu stellen, über den„zu gegebener Zeit“ zu entscheiden wäre. „.Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Hilchenbach ein Verfahren zur Änderung des für den Bereich des Gebäudes maßgeblichen Bebauungsplanes eingeleitet hat, was zu derzeit noch nicht absehbaren Auswirkungen auf die Dauer und das Ergebnis eines Genehmigungsverfahrens haben könnte“, erklärt der Baudezernent. Soll heißen: Wenn die Änderung des Bebauungsplans in Kraft tritt, mit der die Stadt aus dem Grundstück Dammstraße 5 „Fläche für Gemeinbedarf“ (zur Unterbringung von Geflüchteten) machen will, könnte die Nutzung durch den „3. Weg“ ausgeschlossen sein.

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Die Bauaufsicht habe sich dazu entschlossen, ihre Nutzungsuntersagung „sofort vollziehbar" zu machen. „Dies wurde für erforderlich gehalten, weil ansonsten zu besorgen wäre, dass sich die noch nicht genehmigte Nutzung weiter verfestigt“. So könne auch verhindert werden, „dass sich der rechtsuntreue Bürger Vorteile gegenüber den rechtstreuen verschafft“.

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Der Nutzer des Hauses Dammstraße 5 könne gegen die Anordnung des Kreises klagen und im Eilverfahren den sofortigen Vollzug aussetzen lassen, so dass das Büro zunächst weiterbetrieben werden könne, stellt Baudezernent Arno Wied fest. „Es liegen hier aktuell keine Erkenntnisse vor, ob der Ordnungspflichtige einen Genehmigungsantrag einzureichen beabsichtigt oder ob er Klage beim Verwaltungsgericht erheben wird.“

Der „3. Weg“ hat bis zum 29. Dezember 2023 für jeden Freitag von 14 bis 22 Uhr – das sind die bekannt gemachten Öffnungszeiten des „Bürgerbüros“ – bei der Kreispolizeibehörde eine Versammlung im Haus Dammstraße 5 angemeldet.

Beschwerde der Stadt Hilchenbach zurückgewiesen

Die Stadt Hilchenbach versucht auf mehreren Ebenen, die Niederlassung des „3. Wegs“ abzuwehren. So hat sie ein Vorkaufsrecht für das Gebäude Dammstraße 5 angemeldet; dagegen hat der Käufer geklagt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte auf Antrag des „3. Weges“ zwar die sofortige Vollziehbarkeit des städtischen Bescheides aufgehoben, dagegen hatte die Stadt aber Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Diese Beschwerde wurde am vorigen Donnerstag zurückgewiesen.

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Das Oberverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass die Stadt das geforderte „Negativzeugnis“ nicht hätte verweigern dürfen – eine Bestätigung, dass die Stadt kein Vorkaufsrecht hat, was wiederum die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Kaufvertrags sein soll, der mit dem (Noch-)Eigentümer geschlossen wurde. Der Kauf des Hauses durch den Landesvorsitzenden des „3. Wegs“, der bereits im Dezember 2021 erfolgte, war der Stadt erst im März 2022 bekannt geworden. Die Stadt Hilchenbach begründet ein Vorkaufsrecht damit, dass sie Wohnraum benötigt, um Geflüchtete aus der Ukraine unterzubringen. Der Rat hat ein Änderungsverfahren für den Stadtmitte-Bebauungsplan eingeleitet, wonach das Grundstück Dammstraße 5 zur „Fläche für Gemeinbedarf“ umgewidmet werden sollte.

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OVG: Keine Grundlage für städtisches Vorkaufsrecht

„Rechtlich tragfähige Gründe dafür, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts materiell rechtens und die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben könnte, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen“, heißt es im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weiter Die Rechtslage sei „eindeutig“, für ein Vorkaufsrecht der Stadt „fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage“. Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wie das Verfahren in der Hauptsache ausgeht – formell wurde bisher nur über „vorläufigen Rechtsschutz“ für den „3. Weg“ und eine „Eilbeschwerde“ der Stadt dagegen verhandelt.

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