Hagen. Am Donnerstag startet Tag 4 im Hagener Raser-Prozess. Prof. Osman Isfen über den öffentlichen Druck und seine Eindrücke vom bisherigen Prozess.

Am Donnerstag geht der Raser-Prozess vor dem Landgericht Hagen weiter. Prof. Osman Isfen, Rechtswissenschaftler an der Fern-Uni Hagen, fasst jeden Verhandlungstag in ­seinem strafrechtlichen Blog zusammen.

Zur Erinnerung: Auf der Feithstraße waren im Mai 2016 fünf Menschen bei einem Raser-Unfall verletzt worden. Ein kleiner Junge lag lange lebensgefährlich verletzt im Krankenhaus.

Illegales Rennen auf Feithstraße nachgestellt

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    Frage: Am Wochenende wurden mutmaßliche illegale Autorennen in Köln und Hagen bekannt, unlängst starb in Mönchengladbach ein Fußgänger bei einem solchen Rennen. Haben solche Fälle Auswirkungen auf den sogenannten Raser-Prozess in Hagen? Und falls ja, welche?

    Prof. Osman Isfen: Ich habe nicht den Eindruck, dass sich das Gericht in Hagen von solchen Vorfällen beeinflussen lässt. Natürlich nimmt man diese Ereignisse auch als Richter wahr und weiß um die Bedeutung einer Entscheidung, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregen wird. Aber die Kammer hat bisher nicht im Geringsten den Anschein erweckt, dass es ihr über den Einzelfall hinaus auch um eine Signalwirkung für die anderen, künftigen Fälle gehen wird.

    Wie groß ist der öffentliche Druck auf ein Gericht, wenn immer wieder neue Raser-Fälle bekannt werden und Politiker über Strafverschärfungen nachdenken?

    Diese Urteile fielen bisher in Raser-Prozessen

    >>> HINTERGRUND: ILLEGALE AUTORENNEN

    • 2001 stirbt bei einem Raserunfall in Köln der Sohn des damaligen Oberbürgermeisters. Zwei Männer bekommen zwei Jahre Haft auf Bewährung.
    • 2008 verurteilt das Landgericht Konstanz zwei Raser zu eineinhalb Jahren Haft auf Bewährung. Der Bundesgerichtshof widerspricht der Bewährung.
    • 2012 kommen bei Freiburg eine unbeteiligte 27-Jährige und einer der beiden Raser ums Leben. Der andere erhält zweieinhalb Jahre Haft.
    • 2015 stirbt in Köln eine Radfahrerin (19). Die beiden Raser erhalten zwei Jahre auf Bewährung.
    • Im Juni 2017 starten drei Raser auf der Rathenaustraße in Mönchengladbach ein Rennen. Nur wenige Hundert Meter nach dem Start erfasst einer auf der Gegenfahrbahn einen Fußgänger: Der Mann wird 36 Meterweit durch die Luft gewirbelt wird und sofort stirbt. Die Staatsanwaltschaft will das Vergehen als Mord einstufen.

    Prof. Isfen: Es ist nicht selten so, dass der Ruf nach schärferen Strafen sofort im Raume steht, wenn sich bestimmte Muster wiederholen, die von besonderer Rücksichtslosigkeit zeugen. Die Erwartungshaltung der Gesellschaft nimmt dabei vor allem dann exponentiell zu, wenn auch persönliche Schicksale zum Vorschein kommen, die keinen Prozessbeteiligten kalt lassen können, auch nicht die Richter. Das haben wir in Hagen besonders deutlich erlebt, als nicht nur die Geschädigten, sondern auch die Ersthelfer über ihre Erlebnisse berichtet haben. Es waren äußerst bewegende Momente.

    Dennoch: Das Gericht hat stets über den Einzelfall zu entscheiden, wie dieser sich nach geltenden Strafnormen darstellt. Es geht im Prozess um die konkreten Angeklagten und deren mögliches Fehlverhalten sowie um ihre individuelle Schuld. Die vor Gericht stehenden Personen werden nicht zu Objekten, an denen ein Exempel statuiert werden könnte, sondern sie behalten als Subjekte des Verfahrens ihren Anspruch auf ein rechtstaatliches Verfahren und auf eine schuldadäquate gerichtliche Entscheidung. Die Richter dürfen diesen existentiellen, unverrückbaren Standpunkt der Strafjustiz nicht verlassen, um diffuse Gefühlslagen in der Gesellschaft zu befriedigen, und schon gar nicht im vorauseilenden Gehorsam etwaigen politischen Tendenzen faktische Geltung zu verleihen.

    Bislang waren die Strafen, die Raser zu fürchten hatten, eher moderat. Im vergangenen Februar aber wurden zwei Raser in Berlin wegen Mordes verurteilt. Die Autos wurden als „Tatwaffen“, als „gemeingefährliche Mittel“ gewertet. Damit sei ein Mordmerkmal erfüllt. Kritiker bezeichneten dies als konstruiert und sprachen von Populismus. Wie ist Ihre Auffassung dazu?

    Prof. Isfen: Es ist sicherlich ein schwieriges Neuland, das das Berliner Gericht betreten hat. Die Kammer hat sich in den Urteilsgründen sehr darum bemüht, ihre Auffassung umfassend darzulegen. Wir werden sehen, wie der Bundesgerichtshof darüber befindet. Derzeit überwiegen in der strafrechtswissenschaftlichen Szene wohl die kritischen Stimmen. Ich denke, dass man aus dem Berliner Urteil keine allgemeinen Schlüsse für die Beurteilung künftiger Fälle ableiten kann. Diesen Umstand betonen auch die Richter nachhaltig, indem sie Vergleichsfälle heranziehen und sagen: Das alles war hier anders. Mit anderen Worten: Der Verdienst des Berliner Falls liegt gerade darin, dass man den Blick auf den konkreten Einzelfall richtet und von pauschalisierten Sichtweisen strikt Abstand nimmt. Gerade wenn sich außergewöhnlich riskante Verhaltensweisen so verdichten wie in Berlin, wird man es nicht als absurd ansehen können, wenn über Tötungsvorsatz nachgedacht wird, was aber im konkreten Fall auch Selbsttötungsvorsatz bedeuten würde. Außerdem wären solche gefährlichen Fahrten auch dann wegen versuchten Mordes strafbar, wenn rein gar nichts passiert. Selbst die Verabredung in der Kneipe am Abend zuvor wäre als Verbrechensverabrede strafbar. Das sind die folgerichtigen Konsequenzen, die man berücksichtigen muss.

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    Der Gesetzgeber sollte meiner Ansicht nach für solche Konstellationen einen Qualifikationstatbestand schaffen: Wer bei bestimmten Fällen der Straßenverkehrsgefährdung – sei es auch nur fahrlässig – den Tod anderer Personen verursacht oder diese schwer an der Gesundheit schädigt, wird nicht mit unter zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Dadurch wird eine Strafe von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe möglich. Derzeit muss bei der Annahme eines Tötungsvorsatzes in bekannten Straßenrennen-Fällen in der Regel zwingend auf lebenslange Freiheitsstrafe wegen des schwersten Deliktes, das unsere Rechtsordnung kennt, erkannt werden: Das passt nicht.

    Im Hagener Prozess schweigt bislang einer der beiden mutmaßlichen Raser, der andere bestreitet, ein Rennen gefahren zu sein. Zudem schilderten Opfer die Folgen. Welche Eindrücke haben Sie an den bisherigen Verhandlungstagen gewonnen?

    Prof. Isfen: Es ist ein sachlicher Prozess, den die Verfahrensbeteiligten führen. Das Gericht konzentriert sich unter der besonnenen Verhandlungsführung der Vorsitzenden auf die Aufklärung des Sachverhalts und hat bisher nicht den Anschein erweckt, als ob es die Tat rechtlich anders beurteilen könnte als von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Auf der Anklagebank kommen zwei Verteidigungsstrategien zum Vorschein: Der eine Angeklagte bereut offen seine Tat, der andere darf/kann sich nicht einmal bei den Opfern für das erlittene Leid entschuldigen, weil er damit aus seiner Sicht wohl Gefahr laufen würde, seine Schuld einzugestehen. Der reuige Angeklagte hat glaubwürdig dargelegt, dass er schnell nach Hause fahren wollte, um seinem an Krämpfen leidenden Sohn zu helfen. Was den jüngeren Angeklagten zu der Fahrt bewogen haben könnte, bleibt im Dunkeln.

    Entscheidend dürfte die Frage sein, ob ein Autorennen veranstaltet wurde, zu dem sich die beiden Angeklagten verabredet oder spontan entschieden hatten. Wie ordnen sie den Prozess bislang rechtlich ein?

    Prof. Isfen: Es ist noch zu früh, um über den Ausgang des Verfahrens zu spekulieren. Die anstehenden Erläuterungen des zweiten Sachverständigen scheinen von erheblicher Bedeutung zu sein. Ich denke aber nicht, dass im Falle einer Verurteilung, wie gesagt, andere Straftatbestände zur Anwendung kommen als in der Anklage aufgeführt, nämlich Straßenverkehrsgefährdung sowie fahrlässige Körperverletzung. Jedenfalls kann ich im bisher festgestellten Sachverhalt kein illegales Straßenrennen erkennen. Wenn man sich die Dashcam-Aufnahme anschaut, gehört eine gehörige Portion Fantasie dazu, darin eine spontane Verabredung zu einem Straßenrennen zu sehen, das die Angeklagten „um jeden Preis“ jeweils für sich entscheiden wollten. Das gibt die Aufnahme nicht her, und auch sonst ist nichts ersichtlich, was für ein gemeinsam in Szene gesetztes Straßenrennen sprechen könnte. Ja, es war eine äußerst unverantwortliche und rücksichtslose Raser-Fahrt mit zwei PS-starken Autos und allgemein geschwindigkeitsverliebten Fahrern, aber nein, es war kein spontan verabredetes Straßenrennen.

    In Ihrem Blog sprechen Sie Unstimmigkeiten bei einer Zeugenaussage an und sind der Auffassung, dass die schon seit Jahren geforderte Einführung einer technischen Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung „vom Gesetzgeber zügig verwirklicht werden“ sollte. Warum ist aus Ihrer Sicht eine solche technische Aufzeichnung so wichtig?

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    Prof. Isfen: Es ist allgemein bekannt, dass die Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten später Anlass für eine kritische Betrachtung der Begleitumstände geben können. Dies betrifft nicht allein solche Verhörmethoden, die gesetzlich verboten sind. Vielmehr erscheint es beispielsweise bereits problematisch, dass die Verhörspersonen die Aussagen bzw. die Einlassungen regelmäßig nicht wörtlich protokollieren, sondern in eigenen Worten und somit gewollt oder ungewollt mit ihren eigenen Bewertungen zusammenzufassen. Ebenso ist die konkrete Fragestellung von Bedeutung, Stichwort: suggestive Fragen, die freilich so nicht Eingang ins Protokoll finden. Das alles könnte mit der Einführung der regelmäßigen technischen Aufzeichnung der Vernehmungen deutlich entschärft werden. Mit einer solchen Reform würden die Ermittlungsbehörden grundsätzlich noch disziplinierter werden und die Verteidigung hätte es deutlich leichter, etwaige Unregelmäßigkeiten nachzuweisen und dagegen effektiv vorzugehen.

    Sie beschreiben jeden Verhandlungstag in einem strafrechtlichen Blog und wollen Ihre Beobachtungen in einen Aufsatz einfließen lassen. Warum begleiten Sie die Hauptverhandlung wissenschaftlich?

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    Prof. Isfen: Es war zunächst eine spontane Idee einer meiner Mitarbeiterinnen, die früher an einem solchen Projekt teilgenommen hatte. Ich pflege ohnehin eine besondere Nähe zur Praxis, weil sie zum einen die besten Fälle für die Wissenschaft liefert. Und zum anderen dient eine solche Prozessbegleitung dem Austausch zwischen Theorie und Praxis. Man könnte auch sagen: Ich will sehen, wie die Akteure ihr an der Universität erworbenes Wissen später unterschiedlich umsetzen. Der Anspruch der Theorie an die Praxis und die Erwiderung der Letztgenannten im Justizalltag: An diesem spannungsgeladenen Verhältnis bin ich als Wissenschaftler sehr interessiert. Ich habe in den drei Sitzungstagen in Hagen wieder einmal so einige Sachen gelernt, die in Büchern nicht stehen. Schließlich war und ist es eine besondere Erfahrung, den Prozess als Blogger und damit in gewisser Weise journalistisch zu begleiten. Es ist beachtlich, wie viel Hintergrundwissen bei den Pressevertretern zusammenkommt; das verleiht dem Ganzen eine Dimension, die man als Außenstehender regelmäßig nicht realisiert.