Wiesbaden. . Wenn sich Hartz-IV-Empfänger weigern, einen Sprachkurs zu besuchen, dürfen Jobcenter das Arbeitslosengeld II kürzen. Das hat das Sozialgericht Wiesbaden jetzt entschieden. Wer Sozialleistungen erhält, ist verpflichtet, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch Fortbildungen zu erhöhen.
Weigern sich Hartz-IV-Empfänger ohne ausreichende Deutschkenntnisse, an einem Integrationskurs teilzunehmen, drohen ihnen empfindliche finanzielle Einschnitte. Nach einem am Montag vom Sozialgericht Wiesbaden veröffentlichten Urteil sind die Empfänger der Sozialleistungen dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ihre Situation auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Eine unerlässliche Voraussetzung sei dabei das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift. (Aktenzeichen: S 12 AS 484/10.)
Die türkische Mutter von vier Kindern war von ihrem Jobcenter dazu aufgefordert worden, dreimal wöchentlich einen Integrationskurs an der Volkshochschule zu besuchen. Da sich die Frau aber nicht zu dem Kurs zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse anmeldete, kürzte das Jobcenter ihre Leistungen für drei Monate um 30 Prozent. Dagegen klagte die Frau.
Das Sozialgericht sah die Sanktion jedoch als rechtmäßig an: Das Sozialgesetzbuch II beruhe auf dem Prinzip des "Förderns und Fordern". Die Teilnahme an dem Kurs diene daher dem gesetzlich angestrebten Ziel und sei auch zumutbar gewesen. (dpa)