Mainz. Das Jobcenter muss einem Hartz-IV-Empfänger unter Umständen einen Gasofen finanzieren. Das hat jetzt ein Landessozialgericht entschieden: Der Gasofen mache die Wohnung des Betroffenen nämlich erst bewohnbar. Die Wohnung verfügte zwar über den entsprechenden Anschluss, aber weder über Heizung noch Ofen.

Ist die Wohnung zu kalt, muss das Jobcenter im Rahmen von Hartz-IV-Leistungen auch die Anschaffungskosten für einen Gasofen übernehmen. Voraussetzung ist, dass ein solcher Ofen die Wohnung erst bewohnbar macht und das zuständige Jobcenter den Umzug in diese Wohnung genehmigt hat. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 6 AS 573/12 B ER), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Fall: Ein Auszubildender hatte beim Jobcenter beantragt, das ihm die Kosten für einen Gasofen erstattet werden. Im Mietvertrag der Wohnung des Antragstellers stand, dass zwar ein Gasanschluss vorhanden sei, allerdings keine entsprechende Heizung. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Die Begründung: Auszubildende können wegen eines gesetzlich festgelegten Leistungsausschlusses grundsätzlich keine Hartz IV-Leistungen erhalten.

Das Urteil: Nachdem das Sozialgericht Speyer diese Einschätzung bestätigt hatte, hatte der Mann in der nächsten Instanz Erfolg. Der Gasofen diene dazu, die Wohnung überhaupt erst bewohnbar zu machen, befanden die Richter. Daher handele es sich nicht um eine sogenannte Wohnungserstausstattung, sondern um Kosten der Unterkunft. Auf diese hätten auch Auszubildende Anspruch. Da die kalte Jahreszeit begonnen habe, bestehe eine besondere Eilbedürftigkeit, sodass das Landessozialgericht das Jobcenter durch eine einstweilige Anordnung zur Kostenübernahme verpflichtete. (dpa)