Mainz. . Jobcenter können von Langzeitarbeitslosen nicht zwingend verlangen, dass sie ihre Lebensversicherung verwerten, bevor sie Sozialleistungen beziehen können. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden. Wird ein “Verwertungsausschluss“ vereinbart, bleibt das Geld unberührt.

Ein Hartz IV-Empfänger kann bei seiner Lebensversicherung nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbaren. Damit muss er das Guthaben nicht verwerten, bevor er staatliche Unterstützung erhält. Eine Leistungskürzung darf das Jobcenter in diesem Fall nicht vornehmen. Das entschied das Sozialgericht Mainz (Az.: S 4 AS 466/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Das Job-Center hatte einem arbeitslosen Mann Leistungen versagt. Zuerst sollte er seine Lebensversicherung im Wert von knapp 20.000 Euro verwerten. Die Versicherung bot dem Mann an, einen sogenannten Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Damit verzichte er bis zum Ruhestandsalter darauf, die Versicherung zu kündigen. Andererseits gelte die Versicherung dann nicht mehr als verwertbares Vermögen. Der Mann vereinbarte einen solchen Verwertungsausschluss und beantragte bei dem Job-Center erneut Leistungen. Diese wurden ihm zwar bewilligt, jedoch erhielt er zunächst gekürzte Beträge.

Das Urteil: Das Jobcenter zahlte dem Mann am Ende die vollen Bezüge. Zwar habe der Kläger durch sein Verhalten tatsächlich sein anrechenbares Vermögen gemindert mit der Absicht, einen Anspruch auf Leistungen zu erhalten, befanden die Richter. Dennoch handele es sich nicht um eine Pflichtverletzung.

Durch das Sozialrecht sei nicht nur die Riester-Rente geschützt, sondern auch sonstige Altersvorsorgemaßnahmen, sofern sie vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden könnten. Wenn ein Antragsteller diese vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit ausnutzt, könne dies nicht gegen ihn verwendet werden. (dpa)

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