Oberhausen.
Ab 1. Januar 2012 wird die Umweltzone mit Fahrverboten für alte Luftverpester unter den Autos auf etwa zwei Drittel des Oberhausener Stadtgebiets inklusive Alstaden und Osterfeld ausgedehnt.
Das bedeutet, dass in der Regel Fahrzeuge ohne Plakette nicht mehr in dieses Gebiet einfahren dürfen. Ab 1. Januar 2013 gelten Fahrverbote für Fahrzeuge mit roter Plakette, ein Jahr später dürfen auch nicht mehr Autos mit gelber Plakette in Umweltzonen fahren.
Das bedeutet für viele Oberhausener Besitzer alter nicht mehr nachrüstbarer Fahrzeuge eine schleichende Enteignung. Ihr Auto ist im Ruhrgebiet, das fast zur Gänze zur Umweltzone wird, nicht mehr nutzbar.
Zahlreiche Ausnahmen beschlossen
Dieser Wertverlust von Fahrzeugen war der rot-grünen Landesregierung durchaus bewusst - sie hat daher zahlreiche Ausnahmen vom Fahrverbot beschlossen. Diese müssen aber von Privatleuten und Gewerbeleuten extra beantragt werden - und kosten zwischen 50 und 100 Euro im Jahr an Verwaltungsgebühr.
Hier die Liste möglicher Ausnahmen - die hoch kompliziert ausgestaltet sind.
Eine Ausnahmegenehmigung kann derjenige erhalten, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen; eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich; durch die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, Dekra) ist nachzuweisen, dass das Kraftfahrzeug nicht nachgerüstet werden kann; dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung; eine Ersatzbeschaffung ist „wirtschaftlich nicht zumutbar“.
Letzteres ist wie folgt definiert:
„Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen“ je nach Unterhaltsverpflichtungen zwischen 1130 (keine Person) und 3020 Euro (fünf Personen) liegt. „Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.“
Fuhrpark-Erlass
Liegen diese Voraussetzungen vor, können für folgende Zwecke Ausnahmen von Verkehrsverboten erteilt werden: für private/gewerbliche Fahrtzwecke; Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen; Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste; Fahrten für notwendige regelmäßige Arztbesuche und Fahrten bei medizinischen Notfällen; Quell- und Zielfahrten von Reisebussen; Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind; Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern; Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, für die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und für den Versand von Gütern aus der Produktion.
Zudem können Ausnahmen aus sozialen Gründen erfolgen, wenn die alle oberen Voraussetzungen vorliegen: Für Schwerbehinderte, die gehbehindert sind (Ausweis Merkzeichen „G“); für Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (historische Busse), für Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern).
Für Gewerbetreibende gilt zudem der Fuhrpark-Ausnahmeerlass: Für Unternehmen mit mindestens zwei Nutzfahrzeugen/Reisebusse werden befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn eine bestimmte Zahl der Autos des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt.