Oberhausen. .

Die über 10.000 Langzeitarbeitslosen in Oberhausen halten immer öfter gesetzliche Vorschriften für Hartz-IV-Empfänger nicht ein und werden deshalb zunehmend mit Strafen des Jobcenters überzogen. Im vergangenen Jahr verhängte die Hartz-IV-Behörde mit ihren 300 Mitarbeitern 7864 Sanktionen - das sind fast 20 Prozent mehr als 2009, als die Langzeitarbeitslosen in der Stadt 6629 Mal bestraft wurden.

Dabei wurde den Betroffenen der Regelsatz von 364 Euro pro Monat sowie die Erstattung der Miete und der Heizkosten in einem ersten Schritt um 10 bis 30 Prozent gekürzt - für die Dauer von bis zu drei Monaten. Bei einem weiteren Fehltritt des Arbeitslosen kappt das Jobcenter die Hartz-IV-Zahlung sogar um 60 Prozent.

Auch in diesem Jahr zog die Zahl der Strafabzüge an: Von Januar bis April 2011 sprach das Jobcenter 2783 Sanktionen aus. Das ist ein Plus im Vergleich zum Vorjahreszeitraum 2010 von nochmals gut 15 Prozent, denn damals verhängte das Hartz-IV-Amt nur 2410 Strafen.

Falsches Verhalten

Jobcenter-Sprecher Josef Vogt begründet diese Welle an Geldkürzungen für Hilfsbedürftige nicht damit, dass die Jobcenter-Berater nun härter durchgreifen würden. „Sanktionen werden verhängt, weil sich der Arbeitslose falsch verhält, nicht weil wir bestrafen wollen“, sagt Vogt. „Durch die bessere Wirtschaftskonjunktur haben wir mehr offene Stellen und daher bessere Möglichkeiten, Arbeitslosen Angebote zu machen. Wer diese nicht annimmt, fällt dann auf.“

Allerdings werden nur in 14 Prozent der Fälle Hilfszahlungen deshalb gekürzt, weil der Arbeitslose sich geweigert hat, eine zumutbare Arbeit, einen Ein-Euro-Job oder eine Ausbildung anzunehmen. In 62 Prozent der Fälle hat es der Arbeitslose unentschuldigt versäumt, sich beim Amt zu melden; ist etwa grundlos nicht zum Beratungstermin im Jobcenter erschienen.

In weiteren 15 Prozent der Sanktionsfälle hat sich der Arbeitslose nicht an den „Eingliederungsvertrag“ mit der Behörde gehalten: Hat beispielsweise nicht genug Bewerbungen geschrieben wie mit dem Amt vereinbart wurde oder Trainingskurse für Vorstellungsgespräche versäumt.

Nicht zum Termin erschienen

„In jedem Fall wird der Arbeitslose zu den Gründen angehört, warum er nicht zum Termin erschienen ist. Erst wenn sich dabei kein wichtiger Grund ergibt, tritt eine Sanktion ein“, beteuert Vogt. Dabei kann das Amt die Leistung für unter 25-jährige Singles schon beim ersten Vergehen komplett streichen.

Bei älteren Langzeitarbeitslosen ist solch ein radikaler Akt erst nach mehrfachen Versäumnissen möglich. Allerdings: „In der Praxis ist der komplette Wegfall der Hartz-IV-Leistung sehr schwierig. Schließlich geht es um das Geld fürs finanzielle Existenzminimum“, sagt Jobcenter-Chefin Annette Gleibs. Beispielsweise würde man bei einem Familienvater auch die Kinder und Ehefrau hart treffen. Das sei nicht gewollt.