Mülheim. Der American Staffordshire, der am Wochenende in Mülheim eine kleine Hündin und ihren Besitzer attackiert und verletzt hatte, ist sichergestellt worden. Gegen den Halter des Tieres wurde ein Verfahren eingeleitet. „So eine Sicherstellung ist sehr, sehr selten”, heißt es vom Veterinäramt.
Nach der Attacke eines frei laufenden American Staffordshire Terriers auf eine kleine Hündin und ihr Herrchen am vergangenen Samstag im Heißener Hasental hat die Stadt nicht lange gezögert. Gegen die Halter des Tieres wurde nun offiziell ein Verfahren eingeleitet und der Hund sichergestellt.
Eine Nachricht, die die Eheleute Iris und Ulrich W. aus Heißen mit großer Erleichterung aufnahmen. „Das beruhigt uns sehr”, sagte Iris W., deren Ehemann bei der Beißattacke auf den kleinen Hund des Paares selbst verletzt wurde. Nach dem Angriff des großen Hundes, der in der Nachbarschaft des Paares in Winkhausen gehalten wurde, hatte sich das Paar samt Hündin „Paula” kaum mehr vor die Tür getraut. Die Eheleute haben auch Anzeige bei der Polizei erstattet.
Erlaubnis ist nötig
Das Veterinäramt, das zum Ordnungsamt gehört, wurde aufgrund eines Verstoßes gegen das Landeshundegesetz unverzüglich tätig. Demnach ist das Halten sogenannter „Gefährlicher Hunde” nur bei Vorliegen einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gestattet, die in diesem Fall vermutlich nicht vorlag. Mit dem Einvernehmen des Halters wurde das Tier, eine eineinhalbjährige, reinrassige American Staffordshire Terrier-Hündin, daher am Dienstagmorgen von einer Amtstierärztin abgeholt und bis zur Beendigung des rechtlichen Verfahrens im städtischen Tierheim untergebracht. Die Hündin gebärdete sich dabei nicht aggressiv und fuhr brav im Auto mit, teilte das Veterinäramt mit.
„So eine Sicherstellung ist sehr, sehr selten”, kommentierte die Leiterin des Veterinäramtes, Amtstierärztin Heike Schwalenstöcker-Waldner. Für sogenannte „Gefährliche Hunde”, unter die auch die Rasse American Staffordshire fällt, gilt in NRW ein Zucht- und Handelsverbot. „So einen Hund dürfte es gar nicht geben”, sagte Stadtsprecher Volker Wiebels. Nur in seltenen Fällen dürfe ein sogenannter „Gefährlicher Hund” überhaupt privat gehalten werden, erklärte Schwalenstöcker-Waldner, etwa wenn der Halter eines Tieres verstorben sei und jemand den Hund aufnehmen wolle. Dahinter stehe dann ein öffentliches Interesse. „Der Hund käme ja sonst in ein Tierheim und würde dem Steuerzahler zur Last fallen.” Aber in jedem Fall gilt: „Man muss sich die Haltung genehmigen lassen, bevor man sich den Hund anschafft”, betont Schwalenstöcker-Waldner.
Hohe Hürden
Für so eine Genehmigung sind hohe Hürden zu überwinden: Der (volljährige) Halter muss sein Interesse an der Haltung nachweisen und ein makelloses Führungszeugnis vorlegen. Er muss einen Sachkundenachweis erbringen, eine Haftpflichtversicherung für den Hund nachweisen und die ausbruchssichere Unterbringung des Tieres garantieren.
Beißunfälle kennt das Veterinäramt von allen Rassen, nicht nur von den „gefährlichen”, betont die Amtstierärztin. Der zentrale Außendienst des Ordnungsamtes überprüfe regelmäßig das Einhalten von Anleinpflichten, so Wiebels. Im Wiederholungsfall drohe ein Verwarngeld.