Duisburg. Beim Bau des Grüngürtels in Duisburg-Bruckhausen wollte die Stadt auf Enteignungen verzichten und stattdessen auf Umlegung der Grundstücke setzen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diesen Beschluss jedoch aufgehoben. Grund: Die Umlegung muss für den Grundstücksinhaber einen Vorteil bringen.

Beim Grüngürtel Duisburg-Nord hatte die Stadt statt auf die Möglichkeit der Enteignung auf die sogenannte Umlegung gesetzt. Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den entsprechenden Beschluss am Dienstag allerdings aufgehoben und eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Eine betroffene Grundstückseigentümerin hatte geklagt. Mit Recht, wie die Oberrichter feststellten. Denn eine Umlegung dürfe nicht nur den Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern müsse auch betroffenen Eigentümern nutzen. Das sei gerade der wesentliche Unterschied zur Enteignung. Ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben könne die Stadt die Sanierung von Bruckhausen und Beeck eben nicht per Umlegung betreiben.

Stadt bedauert Entscheidung

Die im Baugesetz beschriebene Umlegung sieht Umverteilung und Neuzuschnitt von Grundstücken zum Zwecke vernünftiger Nutzung vor. Von einem derartigen Ausgleich privater Interessen der Eigentümer könne aber keine Rede sein, so die Richter, da der Bebauungsplan den überwiegenden Teil der Wohngrundstücke einfach wegplane. Beim Grüngürtel wolle die Stadt in großen Bereichen die völlige Aufgabe der Wohnnutzung und privaten Eigentums, wenn auch gegen Zahlung von Geld, erreichen.

Bei der Stadt nahm man die Entscheidung mit Bedauern zur Kenntnis. Um den Eigentümern eine Alternative bieten zu können, habe man ihnen auf Wunsch angeboten, statt einer Geldabfindung ein selbst ausgesuchtes Ersatzgrundstück im Stadtgebiet zu erhalten, hieß es.

Einvernehmlich mit der Stadt geeinigt

Viele Eigentümer hätten sich einvernehmlich mit der Stadt geeinigt. „Insgesamt konnten von den 98 Grundstücken bereits 76 in das Eigentum der Stadt übertragen werden“, so Stadtsprecher Frank Kopatschek. In dem nun gerichtlich beanstandeten Bereich südlich der Distelstraße geht es allerdings nur noch um drei Grundstücke.

Das bisherige Prozedere sei nach Rechtskraft des Urteils versperrt, so die Stadt. Man weise darauf hin, dass in einem Enteignungsverfahren das Verschlimmerungsgebot herrsche. Heißt im Klartext: Wer bis jetzt nicht zugestimmt hat, bekommt am Ende möglicherweise viel weniger, als sein Grundstück wert ist.