Duisburg. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Allgemeinen Studierendenausschusses angewiesen, die von ihm in Besitz genommene und einem Rechtsanwalt übergebene Wahlurne binnen 24 Stunden an den Vorsitzenden des Wahlausschusses herauszugeben.

Ob die chaotische Wahl zum Studierendenparlament an der Universität nun anerkannt wird oder nicht, ist weiter ungewiss. Am Montag wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den stellvertretenden Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) an, die von ihm am 25. November in Besitz genommene und einem Rechtsanwalt übergebene Wahlurne binnen 24 Stunden an den Vorsitzenden des Wahlausschusses herauszugeben.

Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus, dass der Wahlausschuss einen Anspruch auf Rückgabe der Wahlurne habe, weil er Störungen der Wahl beseitigen müsse. Eine solche Störung liege vor, weil der stellvertretende Vorsitzende des AStA gegen den Willen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses bzw. der Wahlhelfer eine Wahlurne aus dem Wahllokal entfernt hat.

Die Kammer hat offen gelassen, ob die Beanstandung der Wahl durch den AStA-Vorsitzenden zu einem Abbruch der Wahlen hätte führen müssen. Jedenfalls habe der stellvertretende AStA-Vorsitzende nicht die Wahlurne an sich nehmen dürfen. Es gehöre nicht zur Kompetenz des AStA-Vorsitzenden, seine Beanstandung im Falle der Nichtbefolgung wie auch immer zu „vollziehen“.