Bochum. Eine ehemalige Mitarbeiterin (56) eines Foto-Geschäftes hat vor dem Landesarbeitsgericht eine Lohnnachzahlung in Höhe von 7766 Euro erstritten. Sie hatte zuvor nur einen Mini-Lohn erhalten - 6,35 Euro Stundenlohn.

Eine ehemalige Mitarbeiterin (56) eines örtlichen Foto-Geschäftes, die jahrelang nur einen Mini-Lohn bekam, hat jetzt vor dem Landesarbeitsgericht eine deutliche Lohnnachzahlung erstritten. Mit ihrem Arbeitgeber einigte sie sich vor der 10. Kammer des Gerichts auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 7766 Euro. Gleichzeitig wurde das Arbeitsverhältnis aber beendet.

Die damalige Verkäuferin für Fotoarbeiten und -Produkte hatte für ihre Arbeit in einer Bochumer Filiale des Unternehmens 6,35 Euro Stundenlohn erhalten. Als sie im Herbst 2012 nach Schließung einer Filiale gekündigt wurde, ließ sie sich dies nicht gefallen und klagte im Januar 2013 vor dem Bochumer Arbeitsgericht - sowohl gegen die Kündigung als auch auf eine Lohnnachzahlung. Sie verlangte 14.370 Euro - und bekam im Urteil in beiden Punkten Recht. Der ausgeurteilte Betrag deckte einen Teil des Unterschiedes ab, der zwischen den gezahlten 6,35 Euro und dem Einzelhandelstarif von 13,20 Euro besteht, wie es in der Verhandlung geheißen hatte. Sechs Jahre war sie bei dem Foto-Geschäft angestellt gewesen.

Berufung eingelegt

Der verurteilte Arbeitgeber wollte in erster Instanz höchstens 3000 bis 4000 Euro nachzahlen. Sein Anwalt hatte stark angezweifelt, dass in diesem Fall überhaupt der Einzelhandelstarif gelte. Er sah die Klägerin eher als Berufsanfängerin, weil sie mehrfach Hilfe benötigt hätte. Dagegen sprach allerdings, dass ihr Vertrag bereits 2009 von Teil- auf Vollzeit abgeändert wurde.

Das Foto-Geschäft legte danach vor dem Landesarbeitsgericht Berufung ein. Dort schlossen beide Seiten nun einen unwiderruflichen Vergleich, wie Gerichtssprecher Thomas Gerretz am Dienstag auf Anfrage mitteilte.