Bochum. 13.181 Euro wollte ein ehemaliger Leiharbeiter (53) aus Bochum an Lohnnachzahlungen von einer Zeitarbeitsfirma einklagen. Doch vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte er, weil die Ansprüche verjährt sind.

Ein Ex-Leiharbeiter (53) aus Bochum hat jetzt eine Klage auf Lohnnachzahlung in Höhe von 13.181 Euro in dritter Instanz verloren. Das Bundesarbeitsgericht Erfurt meinte, dass die Ansprüche verjährt seien.

Der gelernte Installateur und Klempner hatte 2006 und 2007 für eine Dortmunder Leiharbeitsfirma gearbeitet. Er wurde in der Metall- und Abrissbranche eingesetzt. Bezahlt wurde er nach einem Tarif der „Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen“ (CGZP) - 6,90 Euro pro Stunde.

Der branchenübliche Lohn liegt aber bei 12,50 Euro. Als das Bundesarbeitsgericht Ende 2010 der CGZP die Tariffähigkeit aberkannte, sah der Bochumer eine Chance, Lohn nachzufordern. Er wollte die Differenz zwischen 6,90 Euro und 12.50 Euro - insgesamt über 13.000 Euro.

Rechtsanwältin spricht von massiver Ungerechtigkeit

In erster Instanz hatte er Erfolg. Das Arbeitsgericht Dortmund sprach ihm diesen Betrag zu. In den beiden folgenden Instanzen blieb er jedoch erfolglos.

Das Problem war die Frage, ab wann die Verjährungsfrist für Lohnnachzahlungen - drei Jahre - gilt: ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Tarifunfähigkeit (2010) oder ab der Auszahlung des letzten Gehalts (2007)? Die Bundesarbeitsrichter meinten: ab der letzten Gehaltsauszahlung.

Die Bochumer Rechtsanwältin des Klägers, Heike Schneppendahl, kommentierte die Entscheidung gestern auf WAZ-Anfrage: „Ich finde das massiv ungerecht, weil von einfachen Leiharbeitnehmern verlangt wird, komplexe juristische Situationen einzuschätzen zu einem Zeitpunkt, als noch nicht mal Jura-Professoren abschätzen konnten, ob der Tarifvertrag der CGZP für unwirksam erklärt wird oder nicht.“