Region. In einer aktualisierten Version der Corona-Schutzverordnung wird der Reha-Sport unter gewissen Bedingungen erlaubt. Hallentennis bleibt verboten.
Das Land NRW hat am Dienstag eine aktualisierte Version der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht und im Sport konkretisiert, was in den kommenden Wochen während des Lockdowns erlaubt ist.
Besonders beim Tennis, aber auch in anderen Sportarten wie Leichtathletik oder Gymnastik, hatte es in den vergangenen Wochen Irritationen gegeben, was genau erlaubt ist und was als Individualsportart gilt.
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In der aktualisierten Version der Corona-Schutzverordnung wird darum klargestellt, wie das Thema Individualsport zu verstehen ist: „Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches)“, heißt es in der neuen Version.
Einzeltraining im Freien gestattet
Klar ist allerdings auch: Tennis in der Halle bleibt weiter untersagt. Draußen ist es, wie bisher, gestattet. Also: „Allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.“ Entsprechend ist auch Tennis-Einzeltraining im Freien weiter gestattet.
Ähnliches gilt für die Leichtathletik. Weitere Individualsportarten wie beispielsweise Badminton könne unter freiem Himmel und unter Einhaltung der Corona-Regelungen ebenfalls betrieben werden.
„Inhaltlich hat sich in Bezug auf den Sport in der neuen Varianten der Corona-Schutzverordnung nichts verändert. Es wurde lediglich präzisiert, was genau ein Individualsport ist“, sagte eine Sprecherin der der Staatskanzlei NRW auf Nachfrage. „Bis auf eine Ausnahme.“ – Reha-Sport.
Nur mit ärztlicher Anordnung
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Laut der neuen Verordnung dürfen „Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens zwei Meter beträgt.“
Zu diesen in Absatz 1 der Verordnung genannten Einrichtungen zählen: „alle öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen.“
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