Hamm . Die Tochter eines anonymen Samenspenders hat am Oberlandesgericht Hamm (OLG) das Recht auf die Herausgabe des Namens ihres biologischen Vaters erreicht. Das Gericht verkündete am Mittwoch die entsprechende Entscheidung.

Sarah P., die Tochter eines anonymen Samenspenders, hat ein Anrecht, den Namen ihres leiblichen Vaters zu erfahren. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am Mittwoch Morgen. Seit rund vier Jahren weiß die 22-jährige Frau aus dem Sauerland, dass ihr Vater nicht ihr Erzeuger ist. Gemeinsam mit dem Verein Spenderkinder kämpfte Sarah P. auch auf juristischem Weg für das Recht, den biologischen Vater kennenzulernen.

Bereits 1989 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es zu den Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Aber: Aus diesem Urteil wurde bis heute keine gesetzliche Regelung zur Dokumentation der Spenderdaten abgeleitet. Das Jahr 2007 brachte mit dem Gewebegesetz allerdings eine Neuerung.

Unterlagen zur Samenspende, die als Gewebeübertragung gilt, müssen 30 Jahre aufbewahrt werden. "Ziel dieser Regelung war allerdings nicht, den Kindern Zugang zu den Spenderdaten zu ermöglichen, sondern bei Infektionserkrankungen den Weg zur Infektionsquelle zurückverfolgen zu können", erläutert der Reproduktionsmediziner Andreas Hammel aus Erlangen.

Unterlagen zur Samenspende sind medizinische Unterlagen und konnten bis 2007 nach 10 Jahren vernichtet werden, seit 2007 müssen sie 30 Jahre aufbewahrt werden. (dpa)