Essen. . Volljährige Kinder haben Anspruch darauf, ihre Abstammung zu kennen. So begründet das Gericht, dass eine Samenbank den Namen des Spenders herausgeben muss. Auswirkungen auf Unterhalts- oder Erbansprüche hat das nicht. Ärzte, die Anonymität zusicherten, müssen n jetzt womöglich Schadenersatz leisten.
Anonymität und Diskretion wird in der Regel immer noch den Samenspendern zugesichert. Doch bezieht sich das nur auf die Mutter und den sozialen Vater. Das Kind selbst hat allerdings, wenn es volljährig ist, einen Anspruch darauf, über den genetischen Erzeuger informiert zu werden.
Daraus erfolgt aber weder ein Unterhalts- noch ein Erbanspruch. Dafür müsste sich das erwachsene Kind zunächst vom sozialen Vater lossagen und die Vaterschaft anfechten. Erst wenn es „vaterlos“ ist und keinerlei Ansprüche gegenüber dem sozialen Vater mehr hat, kann die Vaterschaft theoretisch auf den biologischen Vater übertragen werden. Dieser Fall ist den Experten allerdings unbekannt.
Die Richtlinien der Ärztekammer
Dass sich nun Ärzte nicht mehr auf ihre Verträge mit den Spendern berufen können, wenn sie die Herausgabe der Daten verweigern, könnte sie in weitere juristische Schwierigkeiten bringen. In der mündlichen Urteilsbegründung hatte der 14. Zivilsenat des OLG Hamm am Mittwoch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Samenspender den Arzt auf Schadenersatz verklagen könnten, falls sie selbst durch die Preisgabe ihres Namens Probleme bekämen.
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Die Erfolgsaussichten für eine solche Klage sind gar nicht so schlecht. Denn an anderer Stelle führt das Urteil an, dass dem Samenspender und dem Arzt schon vor 21 Jahren die familienrechtliche Rechtslage und ihre Folgen hätten klar sein müssen: Ihnen hätte bewusst sein müssen, dass jedenfalls das gezeugte Kind ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde.“ Auch ohne Jurastudium dürften diese Informationen den Arzt damals erreicht haben. Denn laut OLG Hamm wiesen auf diesen Zusammenhang „die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin“.