Woher komme ich? Diese große Sinnfrage ist es, die die 21-jährige Sarah P. derart bewegt, dass sie vor Gericht gezogen ist, um die Identität ihres biologischen Vaters zu erfahren. Sie hat Recht bekommen, denn die Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Persönlichkeitsrecht und sticht daher andere Vereinbarungen oder Absprachen aus. Das ist nachvollziehbar und richtig. Ob Sarah P. am Ende ihren Vater kennen lernen wird, ist gleichwohl offen.

Trotzdem wird das gestrige Urteil weitreichende Folgen haben. Denn die 21-Jährige ist nur eines von tausenden Kindern, die mit Spendersamen gezeugt wurden. Die ersten dieser Kinder sind nun erwachsen und fordern ihre Rechte ein. Letztere könnten die Spender teuer zu stehen kommen. Denn Unterhaltsverpflichtungen sind nicht in jedem Fall auszuschließen.

Insgesamt zeigt das OLG-Urteil aber auch, welch rechtlich dünnes Eis das Thema Reproduktionsmedizin trägt. Anders als in Dänemark, England oder Österreich, wo der Gesetzgeber Samenspender von verwandtschaftlichen Pflichten entbunden und den Kindern zugleich das Recht auf Einsicht in die komplette Akte gewährt hat, gibt es in Deutschland rechtliche Lücken. Der Staat tut sich schwer damit, das Verhältnis zwischen dem medizinisch Machbaren und dem ethisch Vertretbaren bis ins Detail zu regeln.

Denn solche Grenzen lassen sich mit einem übertragbaren Anspruch kaum greifen. Sie sind immer abhängig vom Einzelfall. Der Wunsch nach einem Kind zum Beispiel ist ebenso nachvollziehbar wie der Schutz, den Familie und Schöpfung erfahren. Am Ende steht die Frage: Gibt es so etwas wie das Anrecht auf ein Kind?

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