Mülheim. Der Bund der Steuerzahler klagt dagegen, dem Bodenrichtwert bei der Grundsteuer-Berechnung derart Gewicht beizumessen. Wie die Stadt reagiert.

Der Ärger über die Grundsteuer-Belastung von Gartenland ab dem Jahr 2025 ist in Mülheim groß. Es hagelt Widerspruch. Zurecht, sagt der Bund der Steuerzahler. Er sieht auch ein Versäumnis der Stadt.

Hans-Ulrich Liebern, Geschäftsführer beim Bund der Steuerzahler in NRW, bekräftigte zuletzt die kritische Sicht der Bürger auf die hohe Bewertung ihres Gartenlandes. Er kritisiert, dass das Grundsteuer-Bewertungsmodell die Besonderheiten von Grundstücken unzulänglich berücksichtige. Betroffene Bürger seien gut beraten gewesen, von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Bescheide des Finanzamtes Gebrauch zu machen. Es sei „ein Unding“, Gartenland und Bauland in der Wertermittlung gleichzustellen.

Steuerexperte: Städte hätten bei Bodenrichtwerten genauer sein müssen

Liebern sieht auch ein Versäumnis der städtischen Gutachterausschüsse, die in ihren Bodenrichtwertkarten entsprechend kleinere Zonen anlegen hätten sollen, um die tatsächlichen Grundstückswerte besser abzubilden. Es werde bei der Festsetzung von Bodenrichtwerten grundsätzlich „zu grob pauschaliert“.

Hans-Ulrich Liebern vom Bund der Steuerzahler

„Es wird zu grob pauschaliert.“

Hans-Ulrich Liebern

Bund der Steuerzahler, auch „Haus & Grund“ haben Klagen unter anderem wegen der Heranziehung des Bodenrichtwertes zur Wertermittlung eingereicht. Liebern rechnet allerdings nicht mehr in diesem Jahr mit einer Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform.

Differenzierte Bodenrichtwerte: „Zu aufwändig“, sagt die Stadt Mülheim

Den Vorwurf, die Bodenrichtwerte in Mülheim nicht ausreichend ausdifferenziert zu haben, um etwa nicht bebaubare Grundstücksflächen von hoher Steuerlast zu befreien, will Matthias Lincke vom Katasteramt nicht gelten lassen. Eine solche Differenzierung im gesamten Stadtgebiet vorzunehmen, übersteige die Grenzen der Personalkapazität, sagt er.

100 Prozent Gerechtigkeit könne es nicht geben, zur Festlegung von Bodenrichtwerten sei immer auch eine Pauschalisierung nötig. Dem Gutachterausschuss sei es nicht möglich, für das gesamte Stadtgebiet Grundstücke nach einer Bautiefe von 30, 40 Metern in zwei Bodenrichtwertzonen zu unterteilen. Gutachterausschüsse anderer Städte, die damit einmal begonnen hätten, hätten das Projekt wieder abgebrochen - „zu aufwändig“.

Grundsteuer-Methodik enthält durchaus Abschlag für größere Grundstücke

Nichtsdestotrotz könne jeder Bürger versuchen, diese Abstufung gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Er selbst habe dies für sein Eigentum auch getan, so Lincke. Er verweist aber auch darauf, dass die Grundsteuer-Methodik ohnehin eine abgestufte Bewertung für größere Grundstücke vorsehe. Im Bewertungsgesetz sind etwa Grundstücke mit einer Größe von weniger als 250 qm mit einem Koeffizienten von 1,24 zu rechnen, ab einer Größe von 550 qm liegt dieser Koeffizient unter 1,0.

„Man darf das Bewertungssystem des Finanzamtes nie mit einem Verkehrswertgutachten vergleichen, wie es zum Beispiel der Gutachterausschuss erstellt“, sagt Lincke. In einem Verkehrswertgutachten werde ein Grundstück filigran aufgeschlüsselt: Was ist Bauland, was ist Gartenland, wie ist gegebenenfalls weiteres Hinterland zu bewerten... „Wir wenden natürlich entsprechende Abschläge an dem dort ausgewiesenen Bodenrichtwert an“, so der Amtsleiter. „Das Finanzamt wird die Erhebung nur über ein sehr pauschalisiertes System überhaupt erledigen können.“

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