Essen. Darf ich auf einer Homepage Videos einbetten? Welche Fotos darf ich nutzen? Wie sieht's mit Abmahnungen aus? Die wichtigsten Fragen zum Internetrecht.
Der Rechtsraum Internet ist ganz schön kompliziert: Was darf ich im Netz und was lasse ich lieber bleiben? Welche Videos darf ich einbetten? Sind Tweets urheberrechtlich geschützt? Muss ich eine Abmahnung wegen eines Facebook-Vorschaubilds fürchten? Wir bringen in den wichtigsten Fragen Licht ins Dunkel
Allerdings kommt alle paar Monate eine Neuerung dazu, wenn deutsche oder europäische Gerichte Urteile zu Rechtsfragen im Internet fällen. Erst am Donnerstag schmetterte das EU-Parlament eine Einschränkung der Panoramafreiheit ab. Am selben Tag fiel am Bundesgerichtshof ein Urteil zu YouTube-Videos. Grundsätzliche Faustregeln aber bleiben.
Darf ich alle Verlinkungen setzen, die ich will?
Hyperlinks sind (fast) immer erlaubt. Zwar hat nur der Betreiber der verlinkten Seite das Recht auf die Verbreitung, Vervielfältigung und Bearbeitung seiner Inhalte – aber nach deutscher Rechtssprechung verstößt ein normaler Link nicht dagegen. Nur von offensichtlich illegalen Inhalten (Schwarz-Videos, verbotene Seiten etc.) sollte man lieber die Finger lassen.
Darf ich Tweets, Posts oder Videos embedden?
Wenn Videos, Tweets oder Facebook-Posts öffentlich und frei zugänglich sind, darf man sie auch einbinden. So zumindest hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2014 geurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte jetzt: Eingebettete YouTube-Videos verletzen das Urheberrecht nicht – sofern das Video auf der verlinkten Seite mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlich wurde.
Verboten bleiben auch Inhalte, die durch technische Tricks eine Bezahlschranke (Paywall) umgehen oder sich hinter eine Anmeldesperre schleichen.
Muss ich Abmahnungen wegen Vorschaubildern bei Facebook fürchten?
Im Grunde nicht. Wer einen Inhalt des Inhalts wegen teilt, muss keine teure Abmahnung fürchten. Anders sieht es aus, wenn ein eigenes Produkt mit einem ungefragt geteilten Bild verbunden und beworben wird.
Recht sicher kann man sich beim Teilen von Inhalten auf Nachrichtenseiten sein: Erscheint unter einem Text ein "Teilen"-Button, dann gilt in der Regel: Der Inhalt ist zum Teilen gedacht. In den meisten Fällen ist dann auch das Urheberrecht am Bild geklärt.
Darf ich Fotos, die öffentlich im Internet stehen, selbst nutzen?
Das ist natürlich Quatsch. Nur, weil man ein Bild kopieren kann heißt nicht, dass man es auch darf. Bei Fotos greift (wie bei Karikaturen, Grafiken, Stadtplänen etc.) das Urheberrecht: Wer auf den Auslöser gedrückt hat, dem gehört das Bild – und mag es noch so unkreativ sein. Auch das Foto eines plump abfotografierten Buchcovers hat einen Besitzer. Fotografen und Agenturen durchforsten regelmäßig das Netz auf der Suche nach geklauten Bildern. Und eine Abmahnung kann schnell 1000 Euro kosten...
Ein Fotografenhinweis (Credit) ist nicht nötig, um auf sein Urheberrecht zu pochen. Heißt: Selbst scheinbar "herrenlose" Bilder ohne Quellennachweis darf ich nicht kopieren und selbst verbreiten. Das gilt auch dann, wenn ich ein fremdes Bild verändert oder beschnitten habe.
Es gibt allerdings Fotoplattformen für lizenzfreie Bilder (wie Fotolia oder Pixelio). Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Die Bedingungen für die Nutzung sind von Bild zu Bild verschieden – vom geforderten Fotografennachweis bis zum Verbot der gewerblichen Nutzung. Außerdem bedeutet lizenzfrei nicht automatisch kostenlos.
Man kann auch einfach warten: 50 Jahre nach dem Tod des Fotografen erlischt das Schutzrecht für seine Bilder ("Lichtbilder"). Dann kann man sie frei nutzen – sofern sich in der Zwischenzeit niemand die Rechte gesichert hat. Besonders kreative, kunstvolle oder aufwändige Bilder ("Lichtbildwerke") sind 20 Jahre länger geschützt.
Aber mit meinem eigenen Bild kann ich tun was ich will...
Kommt drauf an. Grundsätzlich gilt in Deutschland die Panoramafreiheit: Öffentliche bzw. historisch relevante Gebäude oder fest installierte Skulpturen dürfen fotografiert und veröffentlicht werden – auch für kommerzielle Zwecke. Nur bei privat genutzten Häusern, Innenräumen oder Ecken, die nicht frei zugänglich sind, ist das verboten.
Erst am 9. Juli 2015 hatte das EU-Parlament darüber diskutiert, diese Panoramafreiheit (Straßenbildfreiheit) für kommerzielle Nutzer EU-weit einzuschränken. In anderen Ländern ist das schon der Fall: Den Eiffelturm darf man nicht einfach auf eine Postkarte drucken – das Brandburger Tor schon. Die Forderung wurde aber abgeschmettert.
Sind Menschen auf dem Bild zu sehen, gilt: Steht eine Person im Mittelpunkt, muss sie die Erlaubnis zur Veröffentlichung geben. Schließlich hat die das Recht am eigenen Bild. Das gilt allerdings nicht für große Gruppen oder Personen, die an Veranstaltungen wie Konzerten, Demos oder Stadtfesten teilnehmen. Wer auf Nummer sicher gehen will kann sich eine schriftliche Erlaubnis holen – mündlich reicht im Zweifel aber auch.
Der Fotografierte kann auch wortlos zustimmen ("konkludent"): Wer offensiv in die Kamera lächelt oder winkt, darf sich hinterher nicht beschweren. Mit seinem Verhalten hat er dem Fotografen zu verstehen gegeben, dass das Bild ok ist. Problematisch wird es aber, wenn das "Foto-Opfer" zwar vom Fotografieren wusste, aber den gewerblichen Zweck nicht kannte.
Im Extremfall kann der Fotografierte seine Erlaubnis rückgängig machen. Das Recht dazu entscheiden Richter je nach Einzelfall. Wenn sich ein abgerissener Punk plötzlich zum biederen Büroangestellten wandelt, muss das Foto eben weg.
Darf ich fremde Texte und Textteile nutzen?
Bei Texten gilt das Gleiche wie bei Fotos, Grafiken und Stadtplänen: Das Urheberrecht liegt allein beim Autoren. Allerdings gilt das nur für den Text im Wortlaut – nicht für die Ideen und Fakten, die im Inhalt stecken. Auch "unkreative" Texte wie stumpfe Aufzählungen oder standardisierte Definitionen sind eher nicht geschützt. Das machen Richter aber vom Einzelfall abhängig. Als Faustregel gilt: Ein Gedicht ist eher geschützt als eine allgemeingültige Floskel. Auch Blogeinträge, Nachrichten und Bücher sind geschützt.