Essen. Zahlreiche DJs und Produzenten träumen von einer steilen Karriere wie bei Robin Schulz und bieten Musik und Mixe auf Filesharing-Plattformen und Streamingdienste im Internet an. Dabei besitzen sie in den seltensten Fällen die Rechte an den Werken. Auch User, die die Musik herunterladen, könnten in Schwierigkeiten geraten. Ein Gespräch mit einem Düsseldorfer Rechtsexperten bringt etwas Licht in das komplexe Feld der Musikrechte im Internet.

Die Musik-Industrie stöhnt heute mehr denn je über Verluste durch illegale Downloads bei den CD-Verkäufen. Andererseits bieten Filesharing-Seiten und Streamingdienste wie Soundcloud gerade jüngeren Künstlern eine Plattform, um ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. Dabei ist die Vorgehensweise sehr vielfältig. Auf Robin Schulz aus Osnabrück wurde die Musikwelt durch die hohe Qualität seiner Produktionen aufmerksam, die er bei Soundcloud hochlud und frei zum Download anbot.

So konnten sich User die späteren Nummer-1-Hits der deutschen Single-Charts "Waves" und "Prayer in C" bereits viele Monate vorher umsonst sichern. Mittlerweile hat sich der DJ und Produzent in der Musikwelt etabliert und bietet auf seiner Soundcloud-Seite kaum noch kostenlose Musik an.

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Dafür finden sich im Netz zahlreiche Nachwuchs-DJs und -Produzenten, die sich über das Hochladen von eigener Musik, Bootlegs und Mixen einen ähnlichen Karriere-Schub wie bei Robin Schulz erhoffen. Oft bieten sie die musikalischen Werke als Download an und bewegen sich damit auf einem schmalen Grat. Was sich für viele wie eine Grauzone anfühlt, liegt meist jenseits der Legalität. Das betrifft auch viele User, die oft arglos den angebotenen Content auf ihrem PC speichern.

Um ein wenig Licht in dieses komplexe Feld der Musikrechte zu bringen, hat sich die Redaktion ausführlich mit dem Rechtsexperten Götz Sommer von der Düsseldorfer Kanzlei "KBM Legal" unterhalten.


Ist es erlaubt Musik bei Filesharing-Portalen hochzuladen? 

Darf ich einen Original-Song bei Soundcloud oder einem Filesharing-Portal hochladen und zum Download anbieten, wenn ich nicht der Komponist/Rechte-Inhaber bin?

Götz Sommer: Grundsätzlich ist nicht erst das Downloaden, sondern bereits das Hochladen eines geschützten Werks der Musik nur mit Einwilligung der Rechteinhaber zulässig. Denn mit dem Upload wird eine Kopie der Vorlage auf den Servern des Portals gespeichert. Im urheberrechtlichen Sinne stellt das bereits eine Vervielfältigung des Musikwerks im Sinne des § 16 UrhG dar. So sagt der Bundesgerichtshof in seiner „Vorschaubilder-Entscheidung“, dass schon das Ablegen eines geschützten Werkes auf einem Server ein der öffentlichen Zugänglichmachung vorgelagerter Akt der Vervielfältigung ist.

Wenn also bei SoundCloud jeder hochgeladene Musiktitel unmittelbar als Stream bereitgestellt wird, liegt damit auch in jedem einzelnen Fall ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG vor. Auf ein zusätzliches Download-Angebot kommt es insofern nicht mehr entscheidend an, als hierin lediglich eine weitere Variante einer öffentlichen Zugänglichmachung zu sehen ist. Entscheidend für einen Upload ist daher, ob ich sämtliche Rechte an dem Musikwerk besitze.

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Und das ist bei Werken der Musik nicht immer ganz einfach. Denn anders als beispielsweise bei Fotografien, bei welchen es regelmäßig nur einen Urheber gibt, kommen bei Musikaufnahmen grundsätzlich verschiedene Rechteinhaber in Betracht. So gibt es neben dem bzw. den Urhebern der Komposition einerseits und ggf. des Textes andererseits als klassische Urheberrechtsinhaber auch noch weitere Beteiligte, die sogenannten Leistungsschutzberechtigten. Diese Leistungsschutzberechtigten sind die ausübenden Künstler, also die Musiker, die auf der Bühne auftreten, aber auch die Tonstudios oder der Veranstalter eines Konzerts.

Richtigerweise muss deshalb auch immer geprüft werden, welche Urheberrechte bzw. welche Leistungsschutzrechte bei welchen Personen entstanden sind und in welchem Umfang diese Rechte Dritten, wie z.B. Soundcloud eingegräumt werden können. Hier wäre also immer eine Überprüfung des einzelnen Falles notwendig. Darüber hinaus werden verschiedene Nutzungsrechte nicht von den Rechteinhabern selbst, sondern durch sog. Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Im Musikbereich sind dies vor allem die GEMA hinsichtlich der Urheberrechte sowie die GVL bezüglich der Leistungsschutzrechte.

Fazit: Das Hochladen fremder, urheberrechtlich geschützter Werke ohne die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber, stellt grundsätzlich eine urheberrechtswidrige Nutzung dar, auch wenn diese zunächst noch nicht zum Download angeboten werden.

Das sind die Konsequenzen für den User bei einem Download 

Welche Konsequenzen muss ich befürchten, wenn ich als User diesen Song herunterlade?

Sommer: Die Konsequenzen können sowohl zivilrechtlicher- als auch strafrechtlicher Natur sein. Der wichtigste zivilrechtliche Anspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. Hiernach steht dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassen, Beseitigung und Schadensersatz zu.

Hinsichtlich des Schadensersatzes verlangt der Rechteinhaber üblicherweise die sogenannte Lizenzanalogie, welche er nach § 97 UrhG fordern kann, da dies für ihn die leichteste Variante ist, den Schaden zu beziffern. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Höhe des Schadensersatzes nach einer fiktiven Lizenzgebühr richtet, welche der Rechteinhaber verlangt hätte, wenn er zuvor ordnungsgemäß nach der Nutzung des Werkes gefragt worden wäre.

Zusätzlich muss man damit rechnen, dass auch noch der Schaden betreffend der Anwaltskosten geltend gemacht wird, soweit der Rechteinhaber einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat. Dabei war es bis zum Herbst vergangen Jahres nicht unüblich von sehr hohen Streitwerten auszugehen, so dass auch der Anwalt einen entsprechend hohen Kostenerstattungsanspruch hat geltend machen können. Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, ist der Streitwert für die außergerichtliche Abmahnung nun auf 1.000 Euro begrenzt, soweit die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind, also der Abgemahnte nach § 97a Absatz 3 UrhG.

  1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Fazit: Mit rechtlichen Konsequenzen muss man hauptsächlich im zivilrechtlichen Bereich rechnen. Dort sieht man sich an erster Stelle Ansprüchen auf Unterlassen und auf Schadensersatz ausgesetzt. Strafrechtliche Konsequenzen sind zwar theoretisch bei jeder rechtswidrigen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung eines geschützten Werkes nach § 106 UrhG möglich, allerdings spielt dies in der Praxis eine untergeordnete Rolle.

Darf man ein Lied downloaden, wenn es ein Künstler im Netz verschenkt? 

Sommer: Grundsätzlich ist ein solches Vorgehen unproblematisch, solange der Künstler alleiniger Urheber des Werks ist oder zumindest über die ausschließlichen Nutzungsrechte - hier insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung - verfügt und auch hinsichtlich der Aufnahme des Werks keine weiteren Leistungsschutzrechte bei sonstigen Beteiligten bestehen.

Ist es erlaubt, Bootlegs oder Mixe ins Netz zu stellen beziehungsweise herunterzuladen? 

Sommer: Zunächst stellt Veränderung des Original-Titels bzw. die Zusammenführung zweier oder mehrerer Titel im Regelfall eine sog. Bearbeitung nach § 3 UrhG dar. Hierdurch entsteht grundsätzlich ein neues Werk, das selbständig geschützt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die vorgenommenen Änderungen ihrerseits über eine gewisse sog. Schöpfungshöhe verfügen und somit selbst Werkqualität i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG besitzen, also das neue Werk das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfung ist.

Daran wird es etwa fehlen, wenn die veränderte Version sich lediglich in der Tonart unterscheidet, einzelne Instrumente ausgetauscht werden oder nur die Geschwindigkeit verändert wird. Bei einem Musik-Mix dürfte es beispielsweise auch durch das Einfügen einfacher Fading-Übergänge nicht um ein neues eigenständiges Werk handeln.

Das kann unter Umständen wieder anders zu beurteilen sein, wenn der Bearbeiter, etwa ein DJ, einzelne Musikwerke in einer bestimmten Reihenfolge zusammenfügt und sich dadurch eine eigene geistige Auseinandersetzung erkennen lässt, die die einzelnen Stücke in einen ganz neuen Kontext bringt. Letztlich wird sich jedoch keine ganz pauschale Aussage hierzu treffen lassen sondern immer anhand eines konkreten Einzelfalls abzuwägen sein.

Solange eine solche Bearbeitung eines oder mehrerer Werke im privaten Bereich bleibt, hat dies in der Regel keine urheberrechtliche Bedeutung.

Mit dem Hochladen des vorbeschriebenen neuen Werkes auf den Server des Filesharering-Portals kann allerdings ein Verstoß gegen § 23 UrhG vorliegen. An dieser Stelle ist es wichtig zwischen der im Urheberrecht wichtigen unfreien Bearbeitung (bzw. nur mit Zustimmung des Urhebers) nach § 23 UrhG und der freien Benutzung eines Werkes (ohne Zustimmung des Urhebers) nach § 24 UrhG zu unterschieden.

Die Ausnahme einer freien Benutzung nach § 24 UrhG betrifft nur solche Bearbeitungen, die nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung eine „völlig selbständige Neuschöpfung“ darstellen, die lediglich durch das fremde Werk angeregt wurde. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes „verblassen“ (BGH, Urteil vom 11.03.1993 - I ZR 264/91, Asterix-Persiflagen).

Während die Rechtsprechung schon an das Vorliegen dieser Voraussetzungen strenge Maßstäbe stellt, gilt im Bereich der Musikwerke darüber hinaus nach § 24 Abs. 2 UrhG der sog. „starre Melodienschutz“. Danach ist bereits für jede dem Ursprungswerk erkennbar entnommene Tonfolge die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.

Es kommt demnach auf das Ausmaß der Bearbeitung bzw. der Veränderung an. Ist der veränderten Version keine erkennbare Tonfolge des Ausgangswerks mehr zu entnehmen (was nur auf seltene Fälle zutreffen dürfte), ist von einer freien Benutzung nach § 24 UrhG auszugehen. An dem neu geschaffenen Werk bestehen dann lediglich Rechte des Bearbeiters, nicht des Urhebers bzw. Rechteinhabers des ursprünglichen Werks. Die Rechtmäßigkeit des Up- sowie des Downloads eines solchen Werks hängt also nur von der Einwilligung des Bearbeiters ab.

In allen anderen Fällen, wenn entweder die Voraussetzungen einer freien Bearbeitung nicht erfüllt sind, weil Teile des ursprünglichen Werks, insbesondere einzelne Melodien oder u.U. auch nur Tonfolgen erkennbar sind, oder die Änderungen an dem bzw. den Ursprungswerk(en) so geringfügig sind, dass schon gar kein eigenständiges neues Werk vorliegt, ist auch jede Verwertung oder sonstige Nutzung nur mit Einwilligung des Rechteinhabers des Ursprungswerks zulässig.

Die durch den Upload auf dem Server des Portals erstellte Datei ist dann schon eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG (siehe oben). Zusätzlich liegt durch die Möglichkeit, das Hochgeladene zu streamen, die öffentliche Zugänglichmachung einer unfreien Bearbeitung nach § 23 UrhG vor. Jede der beiden Varianten setzt aber die Einwilligung des Rechteinhabers des Ursprungswerks bzw. der Ursprungswerke voraus, da sonst eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Auf das zusätzliche Angebot einer Downloadmöglichkeit kommt es, soweit bereits ein Streamingangebot bereitgehalten wird, dann nicht mehr an.

Ein Nutzer, der ein solches Bootleg herunterlädt, erstellt mit der Kopie auf seinem Rechner wiederum eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG. In diesem Fall bestehen ebenfalls die besagten Risiken, auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden sowie letzten Endes das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung, soweit keine Einwilligung der Rechteinhaber vorliegt.

In all diesen Fällen kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die zur Verfügung gestellten Musiktitel, Mixes oder auch nur Teile davon zuvor käuflich erworben wurden. Denn mit dem Kauf eines Albums oder eines bestimmten einzelnen Titels erwirbt der Käufer regelmäßig nur ein einfaches eingeschränktes Nutzugsrecht, welches auf keinen Fall die öffentliche Zugänglichmachung umfasst.

Wie sieht es rechtlich bei DJ-Mixen mit Download-Funktion aus? 

Viele Künstler stellen bei Soundcloud Mixe – inklusive Download-Funktion - ein. Mal sind sie als Podcast deklariert – mal als Mix. Welche Konsequenzen sind zu für den User zu befürchten, wenn er diesen Mix herunterlädt?

Sommer: Hier gilt die alte juristische Grundregel, dass die Frage nach der Bezeichnung keine Rolle spielt (Falsa demonstratio non nocet). Ob also der Titel als Podcast oder als Mix bezeichnet wird, spielt also grundsätzlich keine Rolle. Maßgeblich ist alleine, was der Inhalt der Darbietung ist. Sofern es sich bei den bereitgehaltenen Inhalten um unberechtigte Nutzungen handelt, besteht das Risiko, deswegen von dem Rechteinhaber in Anspruch genommen zu werden.

Vorstellbar erscheint allenfalls, dass durch die Verwendung des Begriffs „Podcast“ der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine rein informative Berichterstattung zu dem in Rede stehenden Thema und insofern komme einer der die Urheberrechte einschränkenden Ausnahmetatbestände der §§ 49 – 51 UrhG in Betracht. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal ist aber wie erwähnt nicht die Bezeichnung, sondern der tatsächliche Inhalt der Darbietung.

Darf man sich Live-Mitschnitte von Festivals aus dem Netz ziehen? 

Wie sieht es bei Live-Mitschnitten von Festivals aus, die zahlreich im Netz als Downloads angeboten werden? Ist das erlaubt? Welche Konsequenzen muss ich befürchten, wenn ich als User diesen Mix herunterlade?

Sommer: Bei Mitschnitten von Live-Auftritten sind ebenfalls zunächst die klassischen Urheberrechte der Komponisten und Texter, sowie daneben die Leistungsschutzrechte der übrigen Mitwirkenden, also der ausübenden Künstler betroffen. Zusätzlich bestehen bei Festivals oder sonstigen Konzert-Veranstaltungen noch weitere Rechte des Veranstalters. Daher gilt zunächst einmal grundsätzlich nichts anderes, als zuvor bereits ausgeführt. Mit dem Veranstalter kommt lediglich ein weiterer Anspruchsberechtigter hinzu und er kann den Besuchern der Veranstaltung jeglichen Mitschnitt untersagen, da er das alleinige Aufnahmerecht besitzt.

Oft wird jedoch bei Konzerten der sogenannten U-Musik, also Unterhaltungsmusik wie Rock, Pop, Jazz etc. kein Filmverbot ausgesprochen. Hier sollte man sich jedoch dringend im Vorfeld bei dem Veranstalter informieren. Anders ist das bei Konzerten der E-Musik. Hier muss man damit rechnen, dass der Veranstalter von seinem alleinigen Recht gebrauchen will, einen professionellen Mitschnitt von der Veranstaltung anzufertigen und diesen dann entsprechend zu vermarkten. Es empfiehlt sich daher von Mitschnitten abzusehen, da man ansonsten von dem Veranstalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, was theoretisch sehr teuer werden kann, wenn der Künstler deswegen das Konzert abbricht.


Was hat es mit dem Sonderfall "Creative Commons Licence auf sich? 

Sommer: In der Tat handelt es sich bei sogenannten Creative-Commons-Lizenzen um einen Sonderfall. Urheber können durch die Verwendung solcher CC-Lizenzen auf sehr unkomplizierte Weise Lizenzverträge mit quasi Jedermann schließen, indem sie vorgeben, welche Nutzungsarten in Bezug auf das von ihnen geschaffene Werk zulässig sind.

Durch einen Click auf den CC-Link werden die Konditionen angezeigt. Bei reinen Sprachwerken, die bereits verkörperlicht sind, also Ausdrucken etc., werden auch häufig entsprechende Symbole mit abgedruckt, durch die bestimmte Nutzungen im Rahmen der CC-Lizenz bezeichnet werden.

In dem von Ihnen angegebenen Beispiel gewährt der Urheber etwa die Vervielfältigung und Weitergabe seines Werkes und lässt jede Form der Bearbeitung, auch zu kommerziellen Zwecken, zu. Der Bearbeiter muss jedoch in seiner Bearbeitung den Urheber nennen, einen Link zu den Lizenzangaben bereithalten und angeben, welche Veränderungen er vorgenommen hat.

In Bezug auf das durch den Verwender der CC-Lizenz geschaffene Werk ist der Nutzer also grundsätzlich frei, das Werk zu streamen, als auch im Wege des Downloads zu vervielfältigen.

Das bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass der Nutzer ohne weiteres davon ausgehen kann, dass das Werk somit grundsätzlich frei von jedweden Rechten Dritter ist. Sofern in dem CC lizenzierten Werk seinerseits erkennbar Werke anderer Urheber verwendet oder bearbeitet werden, kommt es auch im Rahmen der nach CC-Lizenz freien Vervielfältigung auf eine entsprechende Einwilligung der Rechteinhaber der ursprünglichen Werke an.

Sofern es sich hierbei aber nicht ganz offensichtlich um zustimmungspflichtige Werke Dritter handelt, dürfte die Verwendung einer CC-Lizenz jedenfalls dafür sprechen, dass die Vorlage nicht vollkommen offensichtlich rechtswidrig ist.

Robin Schulz wurde durch seine Veröffentlichungen auf Soundcloud bekannt 

Robin Schulz ist ein interessantes Beispiel beim Thema Filesharing. Er stellte seine Musik (inklusive der späteren Nummer-1-Hits „Waves“ und „Prayer in C“) und seine Mixe bei Soundcloud inklusive Download-Funktion ein. Die Qualität machte ihn bekannt. Später wurden die Songs zum regulären Kauf angeboten. War das illegal, was er vorher gemacht hat?

Sommer: Die Frage der Zulässigkeit lässt sich nicht pauschal beantworten. Sowohl Urheber- als auch Leistungsschutzrechte nach dem UrhG sind sog. absolute Schutzrechte und als solche etwa mit dem Eigentum zu vergleichen. Was in Hinsicht auf diese Rechte zulässig ist und was nicht, bestimmt letzten Endes vor allem der Inhaber dieser Rechte. Sofern jemand die Werke des Rechteinhabers ohne sein Einverständnis nutzt, bestehen dagegen zwar die genannten Abwehransprüche, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz sowie die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung. Inwiefern der Rechteinhaber aber von derlei Möglichkeiten Gebrauch machen will, ist allein ihm überlassen.

Denkbar wäre etwa, dass es, auf das Beispiel „Waves“ bezogen, zunächst eine Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Urheber des Musikwerkes, Mr. Probz, und Robin Schulz als Bearbeiter des Ausgangswerks gegeben hat, nach der die beiden noch relativ unbekannten und womöglich noch nicht bei einer Plattenfirma oder einem Musikverlag unter Vertrag genommenen Künstler das vielleicht sogar gemeinsam geschaffene neue Werk als Miturheber i.S.d. § 8 UrhG zur Steigerung ihrer Bekanntheit auf dem Filesharingportal frei verfügbar gehalten haben.

Da die Künstler in diesem hypothetischen Fall wahrscheinlich die einzigen in Betracht zu ziehenden Rechteinhaber gewesen wären, hätten sie auch ohne weiteres bestimmen können, wie das Werk genutzt werden kann, es etwa völlig frei im Netz anbieten. Und das stellt nur eine von vielen Möglichkeiten dar, anhand derer aufgezeigt werden soll, dass eine äußerliche Betrachtung nicht ohne weiteres Rückschlüsse darauf zulässt, welche Berechtigungen in Bezug auf ein konkretes Werk bestehen.

Superstar Hardwell bot Dutzende Bootlegs zum Download an - durfte er das? 

Der Niederländer Hardwell (bei der Leser-Wahl des DJ Mag 2013 und 2014 zum besten DJ der Welt gekürt) hat vor drei Jahren rund 40 seiner Bootlegs als Geschenk für seine Fans als freien Download ins Netz gestellt. Durfte er das? Machten sich die User, die das Paket herunterluden, strafbar?

Sommer: Auch in diesem Fall kommt es entscheidend auf entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Bearbeiter (Hardwell) und den Rechteinhabern der Ausgangswerke an. Grundsätzlich müssten DJs, deren Mixes ja regelmäßig einwilligungsbedürftige Bearbeitungen der Ausgangswerke darstellen, entsprechende Nutzungsrechte (neben dem Bearbeitungsrecht u.U. auch noch das Aufführungsrecht nach § 19 UrhG) von den Rechteinhabern einholen.

Es ist aber auch nicht unwahrscheinlich, dass in vielen Fällen Bearbeitungen durch Djs von den Rechteinhabern schlichtweg geduldet werden. Schließlich ist in der Nutzung jedenfalls durch einen bekannten und angesagten DJ nicht zuletzt auch ein nicht zu unterschätzender Werbeeffekt zu sehen.

Die Falle "Buy-Button", der zu einem "Free-Download" führt 

Was ich immer öfter sehe ist ein „Buy“-Button – der dann aber wieder zu einem Free-Download führt - ein Trick? Legal - illegal?

Sommer: Diesbezüglich ist es durchaus denkbar, dass durch die vermeintliche Vorspiegelung eines kostenpflichtigen Angebots der Eindruck eines legalen Angebots zur Herstellung einer Vervielfältigung erweckt werden soll.

Sofern der Upload allerdings ohne Einwilligung der Rechteinhaber erfolgt sein sollte, liegen gleichwohl eine unberechtigte Vervielfältigung (§ 16 UrhG) sowie eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor.

Auch den Nutzer betreffend dürfte die Gestaltung nicht etwa dazu beitragen, dass er sich darauf berufen könnte, jedenfalls keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage zum Download verwendet zu haben, weil ja ausweislich des Buttons ein Entgelt zuzahlen gewesen wäre. Schließlich hat der Nutzer letzten Ende gerade doch einen kostenfreien Download genutzt.

Wie kann ein Nachwuchsmusiker oder ein DJ Internet-Plattformen legal nutzen? 

Sommer: Eine legale Nutzung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ausschließlich Material bereitgehalten wird, an dem Dritte entweder keine Rechte haben oder aber hinsichtlich der konkreten Nutzung, etwa einer jederzeit möglichen Abrufbarkeit des Titels per Streaming oder auch einer Download-Möglichkeit, die erforderliche Einwilligung zuvor von den jeweiligen Rechteinhabern im Zweifel schriftlich eingeholt worden ist.

Wie hoch sind Strafen bei Vergehen? 

Sommer: Hierbei ist zunächst zwischen zivil- strafrechtlichen Sanktoinen zu unterscheiden, welche im Urheberrecht beide (kumulativ) möglich sind. Soweit es die strafrechtlichen Sanktionen betrifft, ist es nicht ohne weiteres möglich, solche pauschal anzugeben. Zunächst bedarf es der Klarstellung, dass strafrechtliche Sanktionen nicht nur von der begangenen Tathandlung, sondern ganz wesentlich auch von der Person des Täters abhängen. Dabei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa die strafrechtliche Vorgeschichte des Betreffenden. Auch die Höhe beispielsweise einer Geldstrafe hängt maßgeblich von dem Einkommen des Täters ab.

Sofern zivilrechtliche Ansprüche betroffen sind, existieren verschiedene Ansätze, nach denen der Schaden und damit letztlich auch die zu leistende Zahlung zu berechnen ist. Man spricht von der sog. dreifachen Schadensberechnung (treble damages).

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das deutsche Zivilrecht grundsätzlich nach dem Prinzip des Kompensationsschadensersatzes ausgestaltet ist. Anders als etwa im US-Amerikanischen Recht ist dem deutschen Zivilrecht der Strafschadensersatz (punitive damages) fremd.

Nach deutschem Recht ist also dem Geschädigten lediglich der tatsächlich erlittene Schaden auszugleichen. Er soll grundsätzlich so gestellt werden, wie er ohne das rechtsverletzende Ereignis stünde. Ein darüber hinaus gehender Anspruch, der im Wesentlichen als Strafe für den Schädiger anzusehen ist, besteht grundsätzlich nicht.

Danach kommt als Berechnungsmethode für den Schadensersatz hauptsächlich die Bezifferung eines tatsächlich entstandenen Schaden in Betracht. Da sich dies gerade bei Urheberrechtsverletzungen regelmäßig als kaum praktikabel erweist, wird der Schaden im Wege der Lizenzanalogie bzw. der Gewinnabschöpfung berechnet.

Bei der Lizenzanalogie muss der Schädiger – vereinfacht dargestellt – die Summe zahlen, die auch bei der Vergabe einer Lizenz durch den Berechtigten angefallen wäre. Die Gewinnabschöpfung bezieht sich auf alles, was der Schädiger aufgrund der unberechtigten Verwertung nach Abzug eigener Aufwendungen erlangt hat.

Ausnahmen bestehen, soweit durch die Rechtsverletzung auch (Urheber-) Persönlichkeitsrechte betroffen sind. Nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG besteht in diesen Fällen ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Betroffenen über den Schadensausgleich hinaus Genugtuung für die ihm zugefügte Verletzung seiner Persönlichkeit zu gewähren. Abweichend vom sonst üblichen Schadensrecht gewährt die Rechtsprechung der Verwertungsgesellschaft musikalischer Rechte (GEMA) einen pauschalen Kontrollzuschlag in Höhe von 100 % des normalen Tarifsatzes.

Was bedeuten die schärferen Regeln bei Soundcloud? 

Wie schätzen Sie die aktuelle Entwicklung bei Soundcloud mit wesentlich restriktiveren Regeln und Überprüfungen ein?

Sommer: Soundcloud dürfte ein starkes Interesse daran haben, ein sauberes Image gegenüber den aktiven Künstlern zu wahren, da diese ja schließlich ihre eigenen Musikwerke auf der Plattform einstellen sollen. Aus rechtlicher Sicht wird jedoch die generelle Haftung und die Frage welcher Haftungsmaßstab an eine Plattform wie Soundcloud anzulegen ist, interessant bleiben. Momentan haftet der Betreiber einer Plattform als sog. Host-Provider nach § 10 Telemediengesetz (TMG). Danach besteht für diesen zumindest dann keine Haftung für rechtswidrige Inhalte, wenn er keine Kenntnis von diesen hat und ihm auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrigen Handlungen offensichtlich werden.

Anscheinend geht Soundcloud sogar noch weiter, indem einzelnen Rechteinhabern die Möglichkeit eingeräumt wird, Inhalte auf der Plattform eigenständig zu löschen. Man kann also davon ausgehen, dass sich Soundcloud der vielzähligen Urheberrechtsverletzungen bewusst ist. Indem es Major Labals anbietet Rechtsverletzungen selbst zu beseitigen, minimieren sie so die eigene Haftung. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob das ein zukunftsfähiges Modell darstellt.

In welche Richtung wird sich das Thema Musikrechte im Netz weiterentwickeln? 

Sommer: Eine fundierte Prognose zu den Entwicklungen der Musikrechte im Internet ist schwer darstellbar. Zu groß ist insoweit die Spannweite der vorstellbaren Veränderungen angesichts allein der kursierenden Vorschläge zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, die von einer vollständigen Abschaffung des Urheberrechts über sog. Kulturflatrates bis hin zur Einführung eines echten Strafschadensersatzes nach US-Amerikanischem Vorbild.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass jedenfalls die von vielen erwartete Entwicklung, dass die schier unbegrenzte Verfügbarkeit durch urheberrechtsverletzende Tauschbörsen den endgültigen Niedergang der Musikindustrie mit sich bringen würde und angesichts schwindender Verkäufe vor allem weniger bekannte Musiker aufgrund immer geringerer Ausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaften ihrer Lebensgrundlage beraubt würden, inzwischen abgewendet zu sein scheint. Zwar gab es in den letzten Jahren einen starken Rückgang an Tonträgern wie CD´s, die Menge an konsumierter Musik steigt jedoch kontinuierlich an, was hauptsächlich den zahlreichen Streaming-Angeboten wie beispielsweise Spotify zu verdanken ist.

Die stetig steigenden Nutzerzahlen lizenzierter Anbieter sowohl im Musik- als auch im Videobereich zeigen eine wahrnehmbare Abkehr der Nutzer von illegalen Börsen und Streaming-Portalen. Viele Nutzer scheinen inzwischen das Verhältnis von Leistung und Preisniveau der vor wenigen Jahren noch nicht existenten oder zumindest nicht präsenten Anbieter für akzeptabel zu befinden. (we)