Es sei nicht geklärt, wer gelogen habe und wer nicht, sagte der Anwalt des Welfenprinzen. Zuvor war die Geldstrafe für den Adligen reduziert worden.
Hildesheim. Direkt nach der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung hat die Verteidigung von Ernst August Prinz von Hannover Revision angekündigt. Das Gericht habe sich vor der eindeutigen Entscheidung gedrückt, wer in dem Verfahren gelogen habe und wer nicht, sagte der Anwalt des Welfenprinzen, Hans Wolfgang Euler.
Der Ausgang der Gerichtsverhandlung ist dennoch ein kleiner Erfolg für Ernst August Prinz von Hannover: Das Landgericht Hildesheim hat den Adligen zu einer Geldstrafe von "nur" noch 200.000 Euro verurteilt. 2004 war der Mann von Caroline von Monaco noch zu 445 000 Euro Geldstrafe verurteilt worden.
Mit dem Urteil ahndete das Gericht am Dienstag eine tätliche Auseinandersetzung des Prinzen mit einem Hotelier in Kenia vor zehn Jahren. Richter Andreas Schlüter sprach den Chef des Welfenhauses der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung schuldig und verhängte gegen ihn eine Strafe von 40 Tagessätzen von je 5.000 Euro.
Für seine Auseinandersetzung mit dem Hotelier Josef Brunlehner im Januar 2000 am Strand der kenianischen Ferieninsel Lamu war der Prinz zunächst vom Landgericht Hannover wegen gefährlicher Körperverletzung zu 445.000 Euro Strafe verurteilt worden. Im Wiederaufnahmeverfahren setzte er dann aber eine Wiederholung des Prozesses durch.
Als nunmehr viertes Gericht hatte das Hildesheimer Landgericht 26 Tage lang zu klären versucht, wie hart der 56-Jährige zugeschlagen hatte. Ernst August beteuerte stets, dem Hotelier seinerzeit nur zwei Ohrfeigen versetzt zu haben. Brunlehner berichtete dagegen vor Gericht von Faustschlägen und erheblichen Verletzungen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in dem neuen Verfahren wegen einfacher Körperverletzung eine Geldstrafe von 200.000 Euro beantragt. Die Verteidigung plädierte auf Straffreiheit. In dem Verfahren hatte zuvor auch Prinzessin Caroline als Zeugin ausgesagt. Ernst August war bei der Urteilsverkündung nicht anwesend.