Deutsche Zeitschriften hatten 2002 heimliche Paparazzi-Urlaubsfotos der Prinzessin und ihres Mannes Ernst August von Hannover veröffentlicht.
Straßburg. „Prinzessin Caroline und ihre Familie werden ständig von Paparazzi gejagt, auch im Urlaub können sie nicht entspannen, das muss endlich aufhören.“ Mit diesen Worten fasste Promi-Anwalt Matthias Prinz am Mittwoch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg die erneute Grundrechtsbeschwerde der Prinzessin (53) und ihres Mannes Ernst August von Hannover (56) zusammen.
Es geht um Urlaubsfotos des Paares, die 2002 in deutschen Zeitschriften veröffentlicht worden waren. Der Text dazu befasste sich mit der damaligen Erkrankung von Fürst Rainier von Monaco. Vergeblich zog die Prinzessin dagegen vor Gericht. Die deutsche Justiz hatte keine Einwände gegen die Veröffentlichung. Deutsche Gerichte, so die These des Caroline-Anwalts, scherten sich zu wenig um den Schutz des Privatlebens der Prinzessin und missachteten damit einen früheren Richterspruch des EGMR. Dabei sind die Straßburger Urteile bindend. Die Straßburger Richter hatten 2004 der deutschen Justiz „Caroline-Urteil“ bescheinigt, das Privatleben der Prinzessin nicht ausreichend geschützt zu haben. Die Bundesrepublik musste ihr Schadenersatz zahlen. Seit dem damaligen Urteil, argumentiert Prinz, habe sich in der deutschen Medienlandschaft „nichts geändert“. Täglich würden Paparazzi-Fotos von Caroline veröffentlicht, „weil dieses Geschäft in Deutschland sehr lukrativ ist“.
Derartige Argumente wies der Vertreter der Bundesregierung, Christian Walter, entschieden zurück. Er bescheinigte deutschen Gerichten „große Sorgfalt bei der Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens und Wahrung der Pressefreiheit“. Als Beispiel zitierte er den zweiten Fall, der in Straßburg zur Verhandlung stand. 2004 hatten deutsche Gerichte einen Bericht der „Bild“-Zeitung über die Festnahme eines bekannten Fernsehschauspielers auf dem Oktoberfest in München wegen Kokainbesitzes verboten. Sie hatten also den Persönlichkeitsschutz im Sinn des EGMR höher bewertet als das öffentliche Interesse. Der Axel-Springer-Verlag hat nun seinerseits beim EGMR einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit geltend gemacht. Mit einem Urteil in beiden Angelegenheiten wird frühestens in einigen Monaten gerechnet.