Wettbüros dürfen ihren Kunden keine privaten Internet-Sportwetten aus anderen EU-Staaten anbieten. Betreiber hatten dagegen geklagt.

Lüneburg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass Spielhallen und Wettbüros in Niedersachsen ihren Kunden die Teilnahme an privaten Internet-Sportwetten aus anderen EU-Staaten nicht anbieten dürfen. Dies berichtet ein Sprecher am Mittwoch. Betreiber von Wettbüros hatten gegen das 2008 erlassene Verbot geklagt, da sie im staatlichen Glücksspielmonopol, das bis Ende des Jahres garantiert ist, einen Verstoß gegen Verfassung und EU-Recht sehen. Als Gegenseite erklärte das Innenministerium hingegen, dass Sportwetten im Internet ohnehin verboten seien. Ferner argumentierte das Ministerium, der Jugend- und Verbraucherschutz sei dabei unzureichend gewährleistet. Das OVG folgte dieser Argumentation, ließ aber offen, ob das staatliche Sportwettenmonopol wirksam ist.

Laut Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat oder einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. "Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten“, betonte das Gericht. Kritiker bemängeln vor allem die Einschränkung der EU-weit garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Privaten Veranstaltern mit Wettangeboten in anderen EU-Staaten werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. So entstanden bundesweit in einer rechtlichen Grauzone zahlreiche private Sportwettbüros. Gegen Verbote von Wettbüros in Niedersachsen wurden mehrfach die Verwaltungsgerichte angerufen.

"Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig“, entschied der 11. OVG-Senat. Unabhängig davon hätten die Betreiber der Wettbüros die allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages zu beachten.

Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass ein Angebot privater Veranstalter in Niedersachsen zukünftig erlaubt wird, wenn es den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entspreche, erklärte das Gericht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

(abendblatt.de/dpa)