Das Bundessozialgericht urteilte: Das Jobcenter muss für ein TV-Gerät nicht extra zahlen. Ein Darlehen des Jobcenters ist aber möglich.
Kassel. Ein Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung der Wohnung eines Beziehers von Hartz IV. Die Jobcenter müssen das Gerät daher nicht extra bezahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Hilfebedürftige können danach allenfalls Anspruch auf ein Darlehen haben (Az: B 14 AS 75/10 R). Damit wies das BSG einen Arbeitslosen aus Göttingen ab. Er war zunächst obdachlos und bezog dann ein 17 Quadratmeter großes Zimmer. Das Jobcenter bewilligte zum Einzug rund 700 Euro für Möbel, Haushaltsgeräte und Gardinen, nicht aber den beantragten gebrauchten Fernseher. Und das zu Recht, urteilte das BSG. Zur Erstausstattung gehörten „wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind“. Hierzu zähle ein Fernsehgerät nicht.
+++ Ein anderes Urteil zu Fernsehern für Hartz-Empfänger lesen Sie hier +++
Es sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät und sei für die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen nicht erforderlich. Nur solche Gegenstände müsse das Jobcenter aber bei Bedarf zusätzlich neben der Regelleistung bezahlen.
Auch aus der Tatsache, dass 95 Prozent aller Haushalte über einen Fernseher verfügen und das Fernsehen in Deutschland zu den „herrschenden Lebensgewohnheiten“ zählt, lasse sich ein Anspruch nicht ableiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien Freizeit, Information und Unterhaltung aus der Regelleistung zu finanzieren, betonte das BSG. Für die Erstanschaffung erforderlicher oder üblicher Geräte könnten die Jobcenter ein Darlehen gewähren.