Letzter Teil der Serie von Abendblatt und IVD-NORD.

Ist die Mietzeit unbefristet, endet das Mietverhältnis mit seiner Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Sie bedarf der schriftlichen Form. Für Mieter wurde die dreimonatige Kündigungsfrist festgeschrieben. Für den Vermieter verlängert sie sich nach fünf Jahren auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate.

Vermieter können nur kündigen, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse besteht. Dies ist der Fall, wenn der Mieter seine Vertragspflicht erheblich verletzt hat oder der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann. Ferner darf der Vermieter kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Schließlich gibt es noch die Zweifamilienhauskündigung. Danach kann der Vermieter ein Mietverhältnis in einem von ihm selbst bewohnten Gebäude, das aus zwei oder mehr Wohneinheiten besteht, ohne Angabe eines Grundes kündigen.

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn ein Härtegrund vorliegt. Dieser könnte etwa darin bestehen, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Bei der außerordentlichen Kündigung ist es erlaubt, den Vertrag sofort und ohne Rücksicht auf irgendwelche Fristen oder einen vereinbarten Auszugstermin zu beenden.

Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist ein "wichtiger Grund" wie die nachhaltige Störung des Hausfriedens, unerlaubte Untervermietung oder Schimmelpilzbefall.

Eine besondere Bedeutung hat die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Sie ist möglich, wenn der Mieter zwei aufeinander folgende Monate die Miete nicht gezahlt hat oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug geraten ist. Die Vertragsparteien haben auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Dies kann die Alternative zu einem langwierigen und teuren Räumungsrechtsstreit sein. Der Aufhebungsvertrag bietet zudem die Möglichkeit, noch offene Streitpunkte zu klären und Regelungen für die Abwicklung des Mietverhältnisses zu treffen.

Voraussetzung für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages ist, dass sich beide Parteien auf die Beendigung des Mietvertrages einigen. Daneben sollte zur Rechtsklarheit stets ein Termin der Räumungsverpflichtung angegeben werden. In aller Regel wird dem Mieter eine angemessene Frist eingeräumt, oftmals verbunden mit der Erlaubnis, die Wohnung auch schon vor Ablauf dieser Frist unter Beachtung einer Ankündigungsfrist zurückgeben zu können.

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Aufhebungsvertrag schriftlich abzuschließen. In Hamburg besteht zudem die Möglichkeit, den Mietaufhebungsvertrag bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (kurz: ÖRA; www.oera-hamburg.de ) protokollieren zu lassen.