Ein schriftlicher Kündigungsverzicht beider Vertragsparteien ist höchstens für vier Jahre zulässig ((BGH VIII ZR 27/04).
Eine Individualvereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien, die einen einseitigen Kündigungsausschluss des Mieters für fünf Jahre vorsieht, ist wirksam (BGH VIII ZR 81/03).
Das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung steht dem Eigentumsrecht des Vermieters gleichwertig gegenüber (BVerfG I BvR 208/93).
Eigenbedarf kann auch vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung nur teilweise für Wohnzwecke benötigt und den Rest der gekündigten Wohnung für berufliche Zwecke nutzen will (BGH VIII ZR 330/04).
Aus: "Kündigung & Mieterschutz", Broschüre des DMB, Beim Strohhause 20, Abholpreis 5 Euro