Der EU-Gerichtshof hat die Sicherungsverwahrung begrenzt. Nun sollen 14 Ex-Häftlinge ins Krankenhaus der Untersuchungshaftanstalt.

Hamburg. Ex-Häftlinge, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen, sollen in Hamburg künftig im Krankenhaus der Untersuchungshaftanstalt untergebracht werden. Diese Regelung gelte vom 1. Januar 2011 an, sagte Innensenator Heino Vahldieck (CDU) am Dienstag.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte vor rund einem Jahr entschieden, dass die rückwirkende Verlängerung einer Sicherungsverwahrung unzulässig ist. In Hamburg waren von dem Urteil 16 Schwerverbrecher betroffen. Fünf waren wegen Tötungsdelikten, drei wegen Sexualstraftaten, sechs wegen Raubes und zwei wegen Vermögensstraftaten verurteilt worden. In jedem Einzelfall muss die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts über ihr weiteres Schicksal entscheiden.

Voraussetzung für die Unterbringung im Krankenhaus der Hamburger Untersuchungshaftanstalt ist laut Gesetz eine „psychische Störung“ des Straftäters. Während ihres Aufenthalts sollen die Betroffenen auch therapiert werden.

Die Hamburger SPD kritisierte die Pläne des Senats. „Ich habe Zweifel, ob eine Unterbringung in der Untersuchungshaftanstalt den Maßstäben gerecht wird, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für solche Fälle formuliert hat. Wir brauchen eine Lösung, die gleichermaßen gerichtlich Bestand hat und der Sicherheit Rechnung trägt“, sagte SPD-Innenexperte Andreas Dressel.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn davon auszugehen ist, dass ein Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit bleibt. Ein 52 Jahre alter Wiederholungstäter aus Hessen hatte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Verlängerung seiner Verwahrung geklagt. Der Mann war 1986 wegen versuchten Raubmordes zu fünf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Nach dem damaligen Gesetz war diese auf zehn Jahre begrenzt. Im Jahr 1998 jedoch wurde die zeitliche Befristung aufgehoben. Dies betraf auch den Straftäter aus Hessen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Praxis 2004 bestätigt: Es handele sich bei der Verwahrung um eine "Maßregel zur Besserung und Sicherung", nicht um eine Strafe. Dem widersprachen die Straßburger Richter: Der Kläger sei in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht, die Sicherungsverwahrung sei daher als Strafe zu betrachten. Strafen dürften jedoch nicht rückwirkend verhängt werden, wenn das Gesetz zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht existierte. Mit dem Urteil müssen Personen, die vor dem 30. Januar 1998 in Sicherungsverwahrung gekommen waren oder ihre zehnjährige Verwahrung bereits abgesessen hatten, freigelassen werden.

Am 1. Januar soll bundesweit das neue Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) in Kraft treten, wonach Schwerverbrecher auch nach ihrer verbüßten Haft noch weiter unter Verschluss gehalten werden können, wenn sie psychische Störungen vorweisen und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.