Berlin. Rentensplitting, Wechsel der Steuerklasse, Elterngeld: Die Finanzplanung für Mütter hat Tücken. Wir erklären, wie man richtig vorsorgt.
Mit der Vorfreude auf das Baby startet auch die Planungszeit. Neben Kinderwagen, Babybett und Strampelanzügen sollten sich werdende Eltern, insbesondere Mütter, aber auch finanziell auf die Elternzeit vorbereiten. Mit einigen Tipps und Tricks kann man Steuern sparen oder das Elterngeld maximieren. Und auch die Altersvorsorge gehört jetzt auf den Prüfstand. Schließlich soll sich die Elternzeit später nicht negativ auf die Rente auswirken. Ein Überblick, was rund ums Geld wichtig ist.
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Wie sorgen werdenden Eltern am besten für die Rente der Mutter vor?
Frauen gehen sechs Wochen vor der Geburt in Mutterschutz und bleiben in diesem noch acht Wochen nach der Entbindung. Für Männer hingegen gibt es nichts Vergleichbares. Daher führen familienbedingte Auszeiten und Teilzeitarbeit zu erheblichen Einkommensverlusten – insbesondere für Frauen. Eine mögliche Lösung können daher Ausgleichszahlungen sein. Natascha Wegelin, Gründerin des Start-ups „Madame Moneypenny“, sagt, es gebe vier verschiedene Möglichkeiten dafür.
- Erstens: die Ausgleichszahlungen durch das Familieneinkommen. Das Einkommen beider Partner wird als gemeinsames Familieneinkommen betrachtet, von dem alle Ausgaben bezahlt werden. Das verbleibende Geld wird aufgeteilt.
- Zweitens: die Ausgleichszahlungen durch Anpassung der Fixkosten. Die Fixkosten, wie Miete und Einkäufe, werden entsprechend dem Einkommen der Partner prozentual aufgeteilt, anstatt sie gleichmäßig zu teilen.
- Drittens: die Ausgleichszahlungen per ETF-Sparplan. Die Person mit höherem Einkommen zahlt regelmäßig in einen ETF-Sparplan für die Person mit niedrigerem Einkommen ein.
- Viertens: die Ausgleichszahlungen durch Ehe- oder Partnerschaftsvertrag. In einem Vertrag werden finanzielle Regelungen getroffen, um die Ausgleichszahlungen im Falle einer Trennung festzulegen.
Was sollten werdende Eltern bezüglich der Rentenversicherung beachten?
Das Rentensplitting ist eine Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die es Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern ermöglicht, ihre während der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig aufzuteilen. Das Ziel ist es, die Rentenansprüche fairer zu gestalten, insbesondere wenn ein Partner weniger oder gar nicht gearbeitet hat oder aufgrund von Kindererziehung oder Pflege weniger in die Rentenkasse eingezahlt hat. Es sorgt dafür, dass beide Partner im Alter abgesichert sind.
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Das Rentensplitting muss von beiden Partnern gemeinsam beantragt werden. Hierzu ist also eine einvernehmliche Entscheidung notwendig. Wegelin erklärt: „Um den Antrag stellen zu können, müssen beide Partner jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto haben – also alle Zeiten, die sich auf den Anspruch und die Höhe der Rente auswirken.“
Hinzu kommt, dass das Erwerbsleben der beiden Parteien abgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass entweder die Frau oder ihr Partner erstmals Anspruch auf eine volle Altersrente haben. Die Partnerin oder der Partner ohne Anspruch muss die Regelaltersgrenze erreicht haben – Stand heute liegt diese bei 67 Jahren. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Antrag nicht schon mit Heirat während des Berufslebens gestellt werden kann. Wegelin rät, sich dennoch schon vorher darüber zu unterhalten.
Generell gilt: Die während der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Rentenanwartschaften werden zusammengezählt und anschließend gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Diese Aufteilung wirkt sich dann auf die Höhe der zukünftigen Rentenzahlungen aus. Beide Partner sind nach dem Splitting eigenständig in der Rentenversicherung versichert und erhalten ihre Rente unabhängig voneinander. Zu beachten ist allerdings, dass ein durchgeführtes Rentensplitting nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Und auch die Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente ist nach einem durchgeführten Rentensplitting ausgeschlossen.
„Ich möchte auch besonders betonen, dass das Rentensplitting nicht die Antwort auf Altersarmut bei Frauen ist. Das Rentensplitting gilt nur für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften und bietet daher keine Alternative zur eigenen Vorsorge.“ sagt Wegelin. Ihr Tipp: Man sollte sich daher nie darauf verlassen, dass man die eigene Rente mit der des Partners oder der Partnerin verbessert. „Daher empfehle ich ausdrücklich, egal ob die Entscheidung für oder gegen das Splitting fällt, weiterhin alleine mit einer persönlichen Strategie für das Alter vorzusorgen – zum Beispiel in Form der Grundsicherung und ETFs.“
Wie registriert man in der Rentenversicherung Erziehungszeiten?
Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten gewertet. Für jedes Kind werden bis zu drei Jahre (bei Geburten ab 1992) oder zwei Jahre (bei Geburten vor 1992) anerkannt. „Diese Zeiten werden so behandelt, als hätte man in diesen Jahren Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, was die Rentenansprüche erhöht“, erklärt Wegelin. Im weiteren Verlauf können Erziehungszeiten dazu beitragen, dass man die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt, falls man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Außerdem wird für jedes Jahr Kindererziehungszeit ein Rentenpunkt gutgeschrieben, was direkt die Höhe der späteren Rente beeinflusst. Neben den direkten Beitragszeiten können auch Anrechnungszeiten anerkannt werden, die sich positiv auf die Rentenansprüche auswirken. Über die Website der Deutschen Rentenversicherung kann man das Formular „V0800” herunterladen, ausfüllen und bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen.
Doch Wegelin warnt auch hier: „Wie auch das Rentensplitting rettet das Anrechnen von Erziehungszeiten Frauen nicht vor der Altersarmut. Umgerechnet bringt ein Jahr Kindererziehungsarbeit weniger als 40 Euro Rente pro Monat. Auch hier gilt es also, die eigene Vorsorgestrategie zu priorisieren.“
Lohnt sich ein Wechsel der Steuerklassen vor der Geburt?
Das Elterngeld berechnet sich nach dem Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Verheiratete können ihr Nettoeinkommen über die Steuerklassen beeinflussen. Üblicherweise nutzen Besserverdiener wegen des geringeren Steuerabzugs Steuerklasse III und Partner mit niedrigerem Einkommen Steuerklasse V. Der Partner, der den überwiegenden Teil der Elterngeldmonate nutzen möchte, sollte daher in die Steuerklasse III wechseln.
Mit dieser Entscheidung sollte man sich jedoch nicht zu viel Zeit lassen: Der Antrag auf den Wechsel der Steuerklasse muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutterschutz beginnt. Pro Monat können Eltern in der Regel zwischen 300 und 1800 Euro Elterngeld erhalten. Die schlechte Nachricht: Eltern, die ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 200.000 Euro haben und deren Kind ab dem 1. April 2024 geboren wird, haben keinen Anspruch auf Elterngeld mehr.
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