Hagen. . Zum Schutz der Nist-, Wohn-, Brut- und Zufluchtsstätten der heimischen Tierwelt erinnerte die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Hagen daran, dass vom 1. März bis zum 30. September bei Gehölzarbeiten die notwendige Vorsicht walten zu lassen.

Bäume die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundstücken stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen derzeit nicht radikal abgeschnitten oder gar auf den Stock gesetzt werden. Die üblichen Pflegeschnitte an „Formhecken“, die eine Zurücknahme des jährlichen Zuwachses beinhalten, sowie Rückschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.

Auf Nester achten

Bäume in Gärten oder Parks sind von diesem Verbot ebenfalls nicht betroffen. Die Aktiven mit Säge und Astschere sollten jedoch darauf achten, dass eventuell vorhandene Baumhöhlen, Horste oder Nester nicht durch Brutvögel belegt sind. Ist dies der Fall, muss zunächst das Ende der Brutzeit abgewartet werden, bevor Werkzeug angesetzt werden darf. Sträucher in Garten- und Parkanlagen dürfen aktuell gar nicht entfernt werden.

Bruträume auch in den Städten erhalten

Angesichts des fortschreitenden Verschwindens von Tier- und Pflanzenarten, die teilweise, wie bei der Familie der Libellen oder Amphibien, eine Aussterberate von über 75 Prozent vorweisen, ist allerorten Rücksicht auf die Ansprüche der Fauna geboten.

Auch unseren Singvögeln geht es immer schlechter durch den stetig zunehmenden Verlust von Brutraum, besonders im Umfeld der Stadt.

Wer im Einzelfall Fragen zu Maßnahmen der Gehölzpflege oder der Landschaftspflege hat, sollte sich an die untere Landschaftsbehörde im Umweltamt, Rathausstraße 11, 207 2904, wenden.

Diese Einschränkungen sind zum Schutz der Tiere notwendig, die im zeitigen Frühjahr Gelegenheiten zum Brüten, Nisten und Wohnen suchen. Denn die Vegetationsbestände sind nicht nur zum Schutz der Tiere zu erhalten, sondern auch als Nahrungsquelle und als Zufluchtsstätte bei Gefahr von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus ist der ästhetische Wert für viele Menschen von besonderer Bedeutung.

Radikalschnitte im Winter

Leider jedoch findet jedes Jahr zur gleichen Zeit die Zerstörung vor allem von Gehölzen wie Hecken, Gebüschen und Gehölzinseln in Parks, Gärten und der freien Landschaft statt. Die Landschaftsbehörde weist daher vorsorglich darauf hin, dass dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Auch Maßnahmen der Pflege und der Freihaltung von Verkehrsflächen sollen daher während der Vegetationsruhe – also vom 1. Oktober bis 28. Februar – durchgeführt werden. Ausnahmen werden nur in wenigen, überaus dringenden Fällen zugelassen, die behördlich genehmigt werden müssen.