Arnsberg. . Die Summe der Schläge des Ehemanns mit einer Flasche und einem Besenstiel gegen den Kopf seiner 36-jährigen Frau war wohl die Ursache ihres Todes am 19. August des vergangenen Jahres. Diesen Schluss zog der Gerichtsmediziner Dr. Ralf Zweihoff am 2. Verhandlungstag des Prozesses, bei dem sich der 41-jährige Arnsberger wegen Mordes verantworten muss.
Der erfahrene Pathologe der Dortmunder Gerichtsmedizin berichtete, dass sich die Ermittlung der Todesursache als sehr schwierig gestaltet habe, weil die Leiche einen hohen Verwesungsgrad aufgewiesen habe.
Rückblende: Einen Tag nach den schrecklichen Ereignissen in der Kleingartenanlage am Wintroper Weg hatte der Mann seine tote Frau in Müllsäcke verpackt und aus der Gartenlaube etwa 200 Meter entfernt in einem zuvor ausgebuddelten Erdloch verscharrt. Dann hatte er bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Erst vier Wochen später war es der Mordkommission mit Spürhunden gelungen, den Tatort ausfindig zu machen und den Ehemann als Täter zu ermitteln. Auch wenn für Dr. Zweihoff die exakte Todesursache nicht mehr zu ermitteln war, spreche eben vieles dafür, dass es nach Schädelbrüchen zu Blutungen im Hirn gekommen sein muss.
Angeklagter kam an den Tatort zurück
Der Angeklagte hatte zuvor bereits eingeräumt, dass er mit einer Flasche auf die Schläfe der 36-Jährigen eingeschlagen hatte. Ob die Frau noch gelebt haben könnte, als der Ehemann nach Hause ging und die Frau regungslos zurückließ, wollte der Gerichtsmediziner nicht ausschließen. Möglich sei auch, dass sie sich selbst noch auf eine Eckbank geschleppt habe und dort gestorben sei. Der Angeklagte hatte in seiner Vernehmung gesagt, dass, als er einige Zeit später an den Tatort zurückgekommen sei, die Frau tot auf der Eckbank gelegen habe.
Einige Stunden zuvor sollte der Angeklagte im Prozess noch einmal Stellung zu den Widersprüchen nehmen, die sich aus dem Protokoll bei den polizeilichen Vernehmungen und den Schilderungen am ersten Prozesstag ergeben hatten. Mal kam ein gehauchtes „ja“, dann ein leises „nein“, „kann sein“ und vor allem immer wieder ein „weiß nicht, kann mich nicht erinnern“. Und weil sich viele der Prozessbeteiligten von den unterschiedlichen Schilderungen kein Bild vom Geschehen in der Nacht zum 19. August machen konnten, schlug der Vorsitzende Richter Willi Erdmann eine gemeinsame Ortsbesichtigung vor.
Auseinandersetzung eskalierte in Gartenhütte
So ging’s mit allen Prozessbeteiligten zunächst an den Ausgangspunkt des verhängnisvollen Streits, an den Wintroper Weg, kurz vor der Bockstation. Hier schilderte der Angeklagte, wie er seine Frau die Böschung hinunter in die Ruhr geschubst habe, wie es dann weiter über den Deich entlang des RWE-Geländes zu der Gartenhütte am Bahngelände ging, wo die Auseinandersetzung eskalierte.
Hier schaute sich die Kammer vor Ort um, ließ sich vom Angeklagten ganz genau erklären, wie die Ehefrau nach den Schlägen gefallen ist, wo er zu Flasche und Besen gegriffen habe. Vor allem die unterschiedlichen Versionen über die Reihenfolge des Geschehens in jener Nacht wurden exakt erörtert, bevor es anschließend wieder in den Schwurgerichtssaal des Landgerichts ging. Zum Abschluss des Prozesstages berichtete einer der Kriminalbeamten der Dortmunder Mordkommission, wie die Vernehmung des Angeklagten nach der Tat abgelaufen war.
Nackte Ehefrau mit Besenstiel traktiert
Der Beamte berichtete von einer schlüssigen Tatschilderung, bei der der Angeklagte zwingend erzählen wollte, was in jener Nacht passiert ist. Damals hatte der 41-jährige nichts davon berichtet, dass sich die Ehefrau habe komplett ausziehen müssen, dass er sie auch mit einem Besenstiel traktiert und noch ein Telefonat mit seinem Sohn geführt habe.
All das hatte er am ersten Prozesstag in seinem Geständnis erwähnt. Auf die Frage der Nebenklageanwältin, was denn nun stimme, sagte er leise: „Man muss mir nicht glauben, ich bin eh’ der Böse“. Ob die Anklage Mord aus niedrigen Beweggründen bewiesen werden kann, ist auch nach dem 2. Prozesstag noch offen. Im Bereich des Möglichen wäre auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder vielleicht sogar gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge.