Hagen. Was gilt bei Corona für Infizierte und Kontaktpersonen in Hagen? Hier gibt es den großen Überblick über die Regeln.
Durch die Verbreitung der Omikron-Virusvariante steigen die Infektionszahlen auch in Hagen. Wie verhalte ich mich bei einer Infektion mit dem Coronavirus? Was müssen Kontaktpersonen beachten? Wie sind die Regeln in Schulen?
Der Corona-Test- und Quarantäneverordnung und einem entsprechenden Erlass des Ministeriums für Arbeit, Sicherheit und Gesund des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) folgend passt das Gesundheitsamt der Stadt Hagen die Quarantäneregeln an. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
Quarantäne für Indexfälle und Haushaltsangehörige
Bei einem bestätigten Fall von COVID-19 („Indexfall)“ muss sich die betroffene Person unmittelbar in Quarantäne begeben. Die Quarantänedauer beträgt zehn Tage ab Abstrichdatum. Eine Verkürzung der Quarantäne ist möglich durch einen PCR- oder Schnelltest ab Tag sieben (bei Personen, die in der Pflege arbeiten, sind hier Symptomfreiheit über 48 Stunden und PCR-Test zwingend erforderlich). Die Festlegung der Quarantänedauer und Entlasskriterien sind unabhängig von dem Impfstatus, der Symptomatik und der nachgewiesenen Variante.
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Als Haushaltsangehöriger eines Indexfalles muss man sich ebenfalls unverzüglich für zehn Tage ab der Testung des Erkrankten in Quarantäne begeben. Sollte eine Kontaktperson selbst bereits Symptome entwickelt haben, muss sie diese mittels PCR-Test beim Hausarzt abklären lassen. Eine Verkürzung der Quarantäne ist auch bei symptomlosen Haushaltsangehörigen möglich. Quarantäneanordnungen bekommen Indexfälle und deren nicht ausnahmebefähigte Haushaltskontakte.
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Von einer Quarantäne befreit ist eine haushaltsangehörige Person, wenn folgendes zutrifft: dreimal Geimpfte (grundimmunisiert und geboostert), zweifach Geimpfte ab dem 15. Tag bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung (grundimmunisiert, wobei auch bei Verwendung des Johnson & Johnson Impfstoffes zwei Dosen nötig sind), Genesene im Zeitraum ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Befund sowie geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene mit anschließender Impfung).
Indexfall muss andere Kontakte verständigen
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung verpflichtet den Indexfall, unverzüglich alle bekannten Personen zu unterrichten, zu denen zwei Tage vor Durchführung der Testung und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt (mehr als zehn Minuten ohne Abstand von 1,5 Metern und ohne beidseitiges Tragen einer Maske oder längerer Aufenthalt in schlecht gelüfteten Räumen) bestand.
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Diese Kontaktpersonen sollen sich für zehn Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern und Kontakte möglichst vermeiden. Bei Auftreten von Symptomen sollte umgehend eine PCR-Testungen durch den Haus- oder Kinderarzt erfolgen. Weitergehende Informationen für Indexfälle, Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen stehen auf www.hagen.de/corona unter „FAQs“ zur Verfügung.
Diese Regeln gelten in der Schule
Im schulischen Bereich gibt es weiterhin für Kontaktpersonen keine Quarantäneanordnung entsprechend des Erlasses vom MAGS. Dennoch sollten alle betroffenen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den nächsten zwei Wochen eine gewissenhafte Selbstbeobachtung durchführen und sich bei Auftreten einer Symptomatik umgehend beim Kinder- oder Hausarzt melden, damit eine rasche PCR-Testung erfolgen kann.
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Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Privat sollten sich die Betroffenen bestmöglich absondern und Kontakte vermeiden. Zu Risikogruppen sollte der Kontakt aktuell gänzlich unterbleiben.
Ausbruchgeschehen in Schulen
Bei einem Verdacht auf ein Ausbruchsgeschehen (mindestens drei COVID-19 Fälle binnen fünf Tagen mit epidemiologischem Zusammenhang) ist das Gesundheitsamt der Stadt Hagen Ansprechpartner, prüft das Ausbruchsgeschehen und nimmt Kontakt auf.
Die Schule entscheidet in Abstimmung mit Schul- und Gesundheitsamt der Stadt Hagen selbstständig, wann es geboten ist, die Schülerinnen und Schüler kurzfristig in den Distanzunterricht zu schicken, um Infektionsketten zu unterbrechen. Das kann abhängig vom Anteil an Immunisierten und FFP2-Masken-Trägern bisweilen eine wenige Tage andauernde, sinnvolle Maßnahme darstellen.
Positiver Testnachweis für Arbeitgeber, Schule oder Kita
Schriftliche Quarantäneanordnungen für positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige erfolgen derzeit mit zeitlichem Verzug. Zur Vorlage beim Arbeitgeber ist daher der positive Testnachweis für den Beginn der Quarantäne ausreichend. Dies gilt ebenso für die haushaltsangehörigen Kontaktpersonen.
Der negative Testnachweis der Freitestung ist ebenfalls dem Arbeitgeber, der Schule oder der Kita vorzulegen und beschreibt das Ende der Quarantäne. Beide Nachweise sollten mindestens einen Monat aufbewahrt werden.
PCR-Tests: keine variantenspezifische Auswertung
Aufgrund der hohen Infektionszahlen dauert die Auswertung eines PCR-Tests aktuell bis zu drei Tagen. Um die Labore zu entlasten, lässt das Gesundheitsamt der Stadt Hagen PCR-Testungen daher nicht mehr variantenspezifisch untersuchen. Das bedeutet, die eingehenden Testergebnisse enthalten keine Hinweise darauf, welche Virusvariante vorliegt. Unabhängig davon, führen die Labore stichprobenartig Sequenzierungen durch, um einen Überblick über mögliche Virusvarianten zu erhalten.