Hochsauerlandkreis. Was kann man tun, wenn der Geschenkgutschein abläuft? In manchen Fällen ist der Gutschein noch zu retten, wie die Verbraucherzentrale verrät.
Alle Jahre wieder sehen sich viele Menschen mit der großen Herausforderung konfrontiert, ihre Liebsten zu Weihnachten zu beschenken. Für viele fällt die Wahl hier auf einen Wertgutschein: als Weihnachtsgeschenk erfreut er sich auch im Sauerland großer Beliebtheit. Doch was passiert, wenn das Gutscheingeschenk mal in Vergessenheit gerät und zu spät eingelöst wird? Nicht immer ist der Wert dann verloren, wie die Verbraucherzentrale NRW erklärt. Worauf man sich in so einem Fall berufen kann:
Mit jedem Tag, an dem das Weihnachtsfest näher rückt, steige die Nachfrage deutlich an, erklärt Thomas Becker, Schriftführer des Fachausschusses Prima Brilon. Er spricht von dem Brilon-Gutschein, der vom Briloner Gewerbeverein verkauft wird und in vielen teilnehmenden Geschäften im ganzen Stadtgebiet eingelöst werden kann. In der Adventszeit steige die Nachfrage deutlich an: „Auch in diesem Jahr gehen wir davon aus, dass im Dezember rund drei Mal so viele Gutscheine verkauft werden als im Schnitt in den übrigen Monaten.“ Über 200 Gutscheine seien bis zum zweiten Advent allein in diesem Monat verkauft worden. „Täglich werden es mehr“, sagt Thomas Becker. Auch einzelne Geschäfte aus dem Altkreis Brilon verzeichnen eine erhöhte Nachfrage an Gutscheinen kurz vor der Weihnachtszeit, wie zum Beispiel das Ausstattungsgeschäft „Sport & Mode Schettel“ mit seinen Filialen in Brilon und Olsberg. Inhaberin Claudia Schettel schätzt die Stückzahl der bislang verkauften Gutscheine im dreistelligen Bereich.
Vorsicht bei unbefristeten Gutscheinen
Wer einen Gutschein verschenkt oder selbst als Geschenk erhält, sollte sich unbedingt über das Ablaufdatum informieren. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW: In den meisten Fällen seien auch Gutscheine ohne Ablauffrist nicht über einen unbegrenzten Zeitraum einlösbar. Hier müsse man eine Verjährungsfrist von drei Jahren beachten, innerhalb derer der Gutschein eingelöst oder der darin enthaltene Geldwert erstattet werden könne. Sind die drei Jahre abgelaufen, sei der Anbieter nicht mehr zur Annahme oder zur Erstattung verpflichtet. Stattdessen könnten sie sich dann auf die Verjährung berufen.
Viele Gutscheine beinhalten auch Ausschlussklauseln oder besondere Bedingungen für die Einlösung. Diese Einschränkungen sind in vielen Situationen rechtlich bindend. Doch nicht in allen, wie Iwona Husemann erklärt. Sie ist Juristin und Expertin für Kaufrecht bei der Verbraucherzentrale NRW und gibt einen Einblick in die rechtliche Lage: „Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW muss sich die Befristung von Gutscheinen an der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren orientieren.“ Nur in begründeten Ausnahmen seien hier Abweichungen denkbar, sagt die Juristin. Einschränkungen für das mögliche Einlösedatum gebe es in der Regel bei Rabatt- oder Aktionsgutscheinen. Handele es sich jedoch um einen Wertgutschein, sollte es grundsätzlich keine Ausschlussklauseln geben, erklärt Iwona Husemann: „Ein reiner Wertgutschein sollte keine weiteren Einschränkungen beinhalten“.
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Befristete Gutscheine: Hier gibt es einen Trick
Stehe eine bestimmte Zeitspanne auf einem Gutschein, innerhalb welcher er eingelöst werden muss, sei diese Frist meistens bindend. Händler müssten in der Lage sein, ihre Warenbestände einzukalkulieren und würden daher Planungssicherheit benötigen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Doch hier gebe es auch eine Sonderregelung, von der der Käufer bzw. der Gutscheinempfänger profitieren können: Ist die Gültigkeitsfrist zu knapp, werde sie rechtlich unwirksam. Durch eine zu knappe Gültigkeitsdauer würden Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt. So ist beispielsweise eine einjährige Gültigkeitsdauer für einen Onlineshop zu knapp bemessen, wie das Oberlandesgericht München in verschiedenen Urteilen feststellte. In einem solchen Fall könne der Gutschein auch bis zur Verjährung noch eingelöst werden, erklärt die Verbraucherzentrale NRW: „Also die obengenannten drei Jahre lang.“
Verweigert der Anbieter die Einlösung des Gutscheins vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, habe der Käufer nach Auffassung der Verbraucherzentrale zwar kein Recht auf die Einlösung, aber einen Anspruch auf eine Erstattung des Geldwerts durch den Anbieter. „Denn der Händler hat von Ihrem damaligen Schenker Geld für diesen Gutschein erhalten. Dürfe er dies einfach behalten, obwohl die regelmäßige Verjährung noch nicht abgelaufen ist, wäre er ‚ungerechtfertigt bereichert‘“, schreibt die Verbraucherzentrale NRW. Behalten dürfe der Händler in einem solchen Szenario lediglich seinen entgangenen Gewinn, dessen Höhe einzelfallabhängig festgelegt werden müsse.
Was passiert bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe?
Meldet ein Händler ein Insolvenzverfahren an, haben Gutscheinempfänger den Experten der Verbraucherzentrale zufolge keine Möglichkeit mehr, ihren Gutschein noch einzulösen. Zwar könnten sie eine Forderung über den Einkaufswert des Gutscheins gegen den Anbieter geltend machen und bei der Insolvenzverwaltung anmelden. Doch der Betrag, den sie nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens noch erhalten können, übersteige selten die fünf Prozent des ursprünglichen Werts, erklärt die Verbraucherzentrale. Bessere Karten haben Käufer hingegen bei einer Geschäftsaufgabe oder einem Geschäftsschluss: In diesem Fall würden Gutscheine nach Ansicht der Experten ihren Wert behalten: „Wenn durch die Geschäftsaufgabe eine Einlösung beim Unternehmen nicht mehr möglich ist, muss der Anbieter Ihnen innerhalb der regelmäßigen Verjährung den Gutscheinwert daher erstatten.“