Hochsauerlandkreis. An Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag gibt es im Sauerland Einschränkungen. Wir zeigen, was erlaubt ist – und was teuer werden kann.

Am 1. November ist Allerheiligen – ein Feiertag, der in Nordrhein-Westfalen als „stiller Feiertag“ einen besonderen Schutz genießt. Und damit auch ein Tag, an dem sich vieles nicht so verhält, wie es an einem normalen Feiertag der Fall ist. Für Kinobetreiber und Partyfreunde bedeutet das: Ruhe bewahren.

Die Verbote an „stillen Feiertagen“

Eigentlich dürfte der Filmklassiker „Heidi“ an Allerheiligen in den Kinos des Hochsauerlandkreises gar nicht laufen. Gleiches gilt für Monty Pythons „Der Sinn des Lebens“ oder die Hau-Drauf-Komödie „Vier Fäuste für ein Halleluja“. Doch warum ist das so? Ein Blick auf die rechtlichen Regelungen gibt Aufschluss.

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In Nordrhein-Westfalen ist der 1. November ein arbeitsfreier Tag. Es ist Allerheiligen, und somit ruht hier das öffentliche Leben. Pendler jedoch, die etwa nach Korbach in Hessen fahren, haben weniger Glück – dort ist der Tag ein gewöhnlicher Arbeitstag. Viele Westfalen nutzen daher die Gelegenheit, um jenseits der Landesgrenze in Städten wie Korbach, Frankenberg oder Marburg einkaufen zu gehen. Das ist selbstverständlich erlaubt und wird rege genutzt. Manch einer scherzt, dass das HSK-Kennzeichen an diesen Tagen in Hessen als „Hurra, Sie kommen!“ interpretiert wird.

Stille Feiertage: Ab 5 Uhr müssen alle Partys und auch der Betrieb in Gaststätten eingestellt werden. 
Stille Feiertage: Ab 5 Uhr müssen alle Partys und auch der Betrieb in Gaststätten eingestellt werden.  © FUNKE Foto Services | Tom Thöne

Das bedeutet konkret: Ab 5 Uhr müssen alle Partys und auch der Betrieb in Gaststätten eingestellt werden. Wer sich nicht daran hält, riskiert – um es im Halloween-Sprachgebrauch zu sagen – „Saures“. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Unaufschiebbare Arbeiten wie die nicht-gewerbliche Gartenarbeit sind erlaubt. Der Laubbläser darf also durchaus zum Einsatz kommen – was sicher nicht jedem gefallen dürfte.

Was ist feiertagstauglich und was nicht?

Und wie ist das mit den Filmen? Die Freiwillige Selbstkontrolle (FSK) prüft, ob Filme „feiertagstauglich“ sind. Sandra Backhaus vom Hauptverband Deutscher Filmtheater erklärte dieser Zeitung bereits im letzten Jahr: „Die FSK vergibt für alle Filme im Rahmen der Altersfreigabe ein Siegel, ob sie feiertagstauglich sind oder nicht. Ich kann mich aber nicht erinnern, wann zum letzten Mal ein Film „nicht-feiertagsfrei“ war.“ Tatsächlich wurden im Jahr 1980 noch 91 Filme als nicht feiertagstauglich eingestuft – 2015 waren es nur noch vier.

Was bei einem Verstoß droht

Im November stehen im Hochsauerlandkreis gleich drei stille Feiertage bevor: Allerheiligen am 1. November, Volkstrauertag am 17. November und Totensonntag am 24. November. Auch an diesen Tagen gelten strikte Regeln für Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten. Verstöße dagegen können mit Bußgeldern von bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. An den stillen Feiertagen sind Märkte, sportliche und gewerbliche Veranstaltungen sowie Volksfeste und Tanzveranstaltungen untersagt. Museen, Zoos, Schwimmbäder und Fitnessstudios dürfen allerdings geöffnet bleiben.