Berlin. Wenn ein Vermieter Eigenbedarf bei einer vermieteten Wohnung anmelden möchte, müssen zunächst einige Hürden überwunden werden. Der einfache Wunsch, die Wohnung für sich oder Angehörige zu nutzen, reicht an dieser Stelle nicht aus, entschied nun das Amtsgericht Berlin-Köpenick.
Die Hürden für eine Eigenbedarfskündigung sind hoch. Vermieter müssen dafür einen ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Grund haben, befand das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az.: 14 C 16/13). Lediglich der Wunsch, die Wohnung für sich oder Angehörige zu nutzen, reicht als Kündigungsgrund nicht aus, berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 11/2013).
In dem verhandelten Fall hatte eine Vermieterin ihren Mietern wegen Eigenbedarfs gekündigt. In die 100 Quadratmeter große 5-Zimmer-Wohnung solle ihre 18-jährige Tochter einziehen, erklärte sie zur Begründung. Andere, kleinere Wohnungen in dem Haus kämen nicht in Betracht. Denn nur in der betreffenden Wohnung sei es möglich, einen Zugang zum Garten mit eigener Terrasse zu schaffen.
Kein berechtigtes Interesse der Vermieterin
Die Räumungsklage hatte allerdings keinen Erfolg: Die Richter sahen in diesem Fall kein berechtigtes Interesse der Vermieterin. Die Tochter der Klägerin habe weder einen Studienplatz, noch eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle. Daher werde in diesem Fall mit dem Pochen auf die 100-Quadratmeter-Wohnung ein überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht.
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Hinzu komme, dass die Tochter den Angaben der Vermieterin zufolge beabsichtige, die Wohnung komplett zu sanieren und zu renovieren, obwohl sie über keinerlei eigenes Einkommen verfüge. (dpa)