Karlsruhe. Wie der Bundesgerichtshof nun entschied, muss ein Urteil aufgehoben werden, das zu Gunsten des Vermieters entschied. Dieser hatte nach Kauf einer Immobilie der Mieterin trotz Schutzklausel kündigen wollen. Doch diese Klausel bleibt auch bei Verkauf der Immobilie und Vermieterwechsel bestehen.
Eine Klausel im Mietvertrag zum Schutz der Mieter vor Kündigungen gilt auch nach dem Verkauf der Wohnung in der Regel weiter. Der Käufer eines Mietobjektes übernehme die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters, entschied der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Mittwoch (16. Oktober) mit der Tragweite von Klauseln beschäftigt, die Mieter vor Kündigungen schützen. Dem Urteil zufolge, bleibt eine Klausel im Mietvertrag zum Schutz der Mieter vor Kündigungen auch nach dem Verkauf der Wohnung gültig.
Selbst eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann je nach Formulierung der Schutzklausel erschwert sein, wie sich aus dem Richterspruch ergibt. Im konkreten Fall entschieden die Karlsruher Richter den Streit zwischen einer kranken Mieterin und einer Familie.
BGH hob Urteil auf
Die Frau hatte 1998 in einem Mehrfamilienhaus der landeseigenen Berliner Wohnungsbaugesellschaft Degewo eine Wohnung gemietet. Der Mietvertrag erlaubte eine Kündigung der Gesellschaft nur bei wichtigen berechtigten Interessen. Nachdem das Haus zweimal hintereinander verkauft worden war, kündigte die Familie als neuer Eigentümer der Mieterin wegen Eigenbedarfs. Das Landgericht Berlin gab ihnen recht.
Der BGH hob dieses Urteil jetzt auf und wies den Fall zurück. Das Landgericht müsse die Eigenbedarfskündigung prüfen und genauer klären, ob ein Auszug für die kranke Mieterin zumutbar sei. (dpa)