Essen. . NRW ist ein Mieterland: In 60 Prozent der etwa 8,9 Millionen Wohnungen leben nicht die Eigentümer, sondern „Nutzer auf Zeit“. Mehr als 200.000 Mal pro Jahr, so schätzt der Deutsche Mieterbund, müssen deutsche Gerichte in Streitfällen entscheiden. Wir haben aktuelle Urteile gesammelt.

NRW ist ein Mieterland: In 60 Prozent der etwa 8,9 Millionen Wohnungen leben nicht die Eigentümer, sondern „Nutzer auf Zeit“. Und die bekommen sich häufig mit dem Vermieter in die Haare. Mehr als 200.000 Mal pro Jahr, so schätzt der Deutsche Mieterbund, müssen deutsche Gerichte in Streitfällen entscheiden. Wir haben aktuelle Urteile gesammelt.

Mieterhöhung

Will ein Vermieter, der von seinem Mieter eine höhere Miete verlangt, vom Mittelwert des örtlichen „qualitativen Mietspiegels“ abweichen, muss er dafür „besondere Umstände vortragen“. Und beweisen, dass der Wohnwert im Vergleich als „überdurchschnittlich einzuordnen ist“. Allein der Hinweis, dass sich die Wohnung in einer „bevorzugten Gegend“ befinde, reicht nicht aus (LG Dortmund, 11S90/12).

Besuch

Mieter dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich hier um Herren- oder Damenbesuch handelt oder wie lange der Besuch bleibt. All das geht den Vermieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes nichts an. Klauseln im Mietvertrag, die ein Besuchsverbot aussprechen oder Einschränkungen des Besuchsrechts vornehmen, sind unwirksam. Gleichgültig, ob im Mietshaus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht, der Mieter darf auch Besuch empfangen, der einen Hund mitbringt.

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Besucher dürfen selbstverständlich auch in der Mieterwohnung übernachten. Sie dürfen auch über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben. Der Mieter kann seinem Besucher auch Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen, und der Besucher darf sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten.

Wenn der Besucher allerdings länger als sechs Wochen am Stück in der Mieterwohnung lebt, hat der Vermieter durchaus das Recht nachzufragen, ob der Besucher nicht tatsächlich schon Mitbewohner oder Untermieter geworden ist. In diesen Fällen müsste der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden.

Feuchtigkeit und Schimmel

Feuchtigkeit und Schimmel berechtigen den Mieter grundsätzlich, die Miete zu mindern. Das berichtet die „Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht“ unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz (AZ.: 61S21/12A). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die Schimmelbildung nicht durch Baumängel, sondern durch falsches Heizen und Lüften des Mieters entstanden sind.

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In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Miete wegen Schimmelbildung um 20 Prozent gekürzt und war vom Vermieter auf Zahlung verklagt worden. Der Kläger behauptete, der Mieter hätte falsch gelüftet. Das Gericht wies im Urteil darauf hin, die Anforderungen an den Mieter dürften nicht überzogen sein. Mehr als drei Mal Lüften am Tag sei nicht zumutbar. Der Vermieter habe nicht den Nachweis erbracht, dass sich der Mieter falsch verhalten hätte.

Parkett

Mieter können nicht dazu verpflichtet werden, nach dem Auszug Parkettböden abzuschleifen und zu versiegeln. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, befand das Landgericht Berlin (AZ.: 63S347/12). Auf diese Entscheidung weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin hin. Durch die Klausel – Bestandteil der Schönheitsreparaturen – werde dem Mieter zu viele Reparaturpflichten auferlegt, so das Gericht.

Schlüssel

Wer als Mieter seinen Schlüssel verliert, muss unter Umständen für eine neue Schließanlage aufkommen. Das gilt auch, wenn der Vermieter die Schließanlage gar nicht auswechselt, entschied das Landgericht Heidelberg (Az.: 5 S 52/12) nach einem Bericht der Zeitschrift „Deutsche Wohnungswirtschaft“. Für Folgeschäden muss in diesem Fall allerdings der Vermieter aufkommen.

In dem verhandelten Fall konnte ein Mieter beim Auszug nur einen Schlüssel zurückgeben, den zweiten hatte er verloren. Der Vermieter machte daraufhin Schadenersatzansprüche geltend mit dem Argument, die Schließanlage sei nicht mehr sicher vor Missbrauch. Allerdings wechselte er die Schlösser nicht aus und der Streit landete vor Gericht. Der Verzicht auf das Auswechseln sei eigenes Risiko des Vermieters, befanden die Richter. Für den verlorenen Schlüssel aber stehe ihm Schadenersatz zu. (mit dpa)