München. Der Mieterverein München weist darauf hin, dass Vermieter die mit ihren Mietern in einem Haus leben, unter bestimmten Bedingungen den Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen können. Dies Sonderkündigungsrecht liegt allerdings nur vor, wenn Mieter und Vermieter in Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung leben.
In einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter tatsächlich dauerhaft mit im Haus wohnt. Gibt es im Haus eine dritte Wohnung, scheidet das Sonderkündigungsrecht für den Vermieter aus.
Drei Monate verlängerte Kündigungsfrist
Will der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, muss er allerdings eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Je nach Wohndauer des Mieters beträgt die Kündigungsfrist dann zwischen 6 und 15 Monaten. Der gekündigte Mieter kann sich auf die sogenannte Sozialklausel berufen, wenn die Räumung der Wohnung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Dann muss notfalls ein Gericht entscheiden, welche Interessen vorgehen - die des Vermieters oder die des Mieters.(dpa)