Karlsruhe. Mieter haben oft schlechte Karten, wenn ihr Vermieter Eigenbedarf für eine Wohnung anmeldet. Selbst wenn vorher eine solche Kündigung mündlich ausgeschlossen wurde, kann sie wirksam sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Kündigungsgründe bei Vertragsabschluss noch nicht bestanden haben.
Ein Vermieter darf auch dann wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er dies bei Abschluss des Mietvertrages mündlich ausgeschlossen hat. Das berichtet die «Monatsschrift für Deutsches Recht» (Heft 11/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Nach Auffassung der Bundesrichter ist allerdings Voraussetzung, dass bei Vertragsabschluss die Gründe noch nicht bestanden haben und auch nicht absehbar waren, die dann zum Eigenbedarf des Vermieters führten (Az.: VIII ZR 233/12).
Mündliche Versicherung reicht nicht aus
Das Gericht gab damit einem Vermieter Recht. Er hatte einem Mieter bei Vertragsabschluss mündlich versichert, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs komme nicht in Betracht. Etwa drei Jahre später kündigte er aber den Mietvertrag wegen Eigenbedarf, weil sein Enkel nach der Geburt eines Kindes auf das Haus angewiesen sei.
Der BGH räumte zwar ein, dass ein Mieter sich grundsätzlich auf die Zusicherung des Vermieters verlassen dürfe. Allerdings schließe dies nicht aus, dass bei veränderten Umständen in der eigenen Lebensplanung oder in der Lebensplanung naher Angehöriger das Recht zur Eigenbedarfskündigung doch in Anspruch genommen werden könne. Sofern der Mieter Sicherheit wolle, müsse er mit dem Vermieter ausdrücklich den Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung vereinbaren.