München. Der Vermieter kann nur dann eine Teilkündigung aussprechen, wenn er neuen Wohnraum schaffen will. Ansonsten darf er einzelne Räume wie den Dachboden oder die Garage, sofern sie mitgemietet oder der Wohnung zugeordnet sind, nicht kündigen. Anders bei Eigenbedarf oder Zahlungsrückständen des Mieters.

Eine Teilkündigung einer Mietsache ist nur dann erlaubt, wenn der Vermieter nahweisen kann, dass er neuen Mietwohnraum schaffen will. Ansonsten darf er einzelne Räume einer vermieteten Wohnung nicht kündigen. Darauf weist der Mieterverein München hin.

Ein Kellerraum, ein Dachboden, die Garage oder der Garten, die mitgemietet beziehungsweise der Mietwohnung zugeordnet sind, dürfen laut Gesetz nicht losgelöst von der Wohnung gekündigt werden. "Und die Kündigung der Wohnung als Ganzes ist nur möglich, wenn der Vermieter einen Kündigungsgrund hat. Das ist zum Beispiel bei Eigenbedarf der Fall, oder wenn der Mieter Zahlungsrückstände hat", erklärt Anja Franz, Sprecherin des Mietervereins.

Ausnahme bei Verbot der Teilkündigung

Für das Verbot der Teilkündigung gibt es eine Ausnahme: "Wenn der Vermieter Nebenräume dazu verwenden will, Wohnraum zu schaffen und diesen zu vermieten", erklärt Franz. Der Vermieter müsse in seinem Kündigungsschreiben die Bauabsichten nachvollziehbar darlegen. (dpa)