Berlin. Ein Mieter darf in seiner Wohnung nur dann Umbauten vornehmen, wenn der Vermieter ihnen zugestimmt hat. Einen Anspruch darauf haben Mieter aber nicht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Es gilt immer zu klären, ob andere Mieter durch den Umbau beeinträchtigt werden.
Ein Mieter kann nur dann die Zustimmung des Vermieters zu einem Umbau verlangen, wenn die Arbeiten für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zu ihr erforderlich sind und der Mieter ein berechtigtes Interesse hieran hat.
Allerdings kann der Vermieter die Zustimmung auch dann verweigern, wenn seine eigenen entgegenstehenden Interessen oder die der anderen Mieter überwiegen. So kann er die Zustimmung zum Einbau eines Treppenlifters verweigern, wenn dieser die Nutzung der Treppe durch die anderen Mieter erheblich einschränkt.
Zustimmung kann an Rückbau geknüpft werden
Unabhängig davon, welche Umbauten der Mieter durchführen will: Der Vermieter kann seine Zustimmung immer davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, sie bei einem Auszug zurückzubauen. Zusätzlich kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter ihm eine angemessene Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes leistet. (dpa)