Berlin. Mieter dürfen auf ihrem Balkon grundsätzlich Vögel füttern und sogar Vogelhäuschen aufstellen. Auch wenn sich Nachbarn dadurch gestört fühlen, kann der Vermieter dies nicht vertraglich untersagen. Eine Ausnahme gilt nur beim Füttern von Möwen und Tauben, da sie Krankheiten übertragen können.
Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der Vermieter kann dies nicht vertraglich oder in der Hausordnung untersagen. Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden.
Nachbarn, die sich durch das Füttern der Vögel belästigt fühlen, müssen es dennoch akzeptieren. Dies gilt auch, wenn Futterreste oder Vogelkot auf den benachbarten Balkonen landet. Erst wenn es zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommt, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.
Tauben und Möwen stellen Ausnahmen dar: Da diese Tiere Krankheiten übertragen können und besonders laut sind, kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden. Wer sich daran nicht hält, dem drohen eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung. (dpa)