Berlin. Mieter können nicht dazu verpflichtet werden, nach dem Auszug Parkettböden abzuschleifen und zu versiegeln. Das Landgericht Berlin erklärte entsprechende Klauseln im Mietvertrag für unwirksam, da dem Mieter dadurch ein Übermaß an Reparaturpflicht auferlegt werden würde.
Ein Mieter war laut Mietvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Laut der Klausel sollte er auch die Parkettböden der Wohnung abschleifen und versiegeln. Nach dem Auszug wollte der Vermieter Schadenersatz, weil der Mieter sich nicht um die Fußböden gekümmert hatte.
Vor Gericht hatte er damit allerdings keinen Erfolg. Die Parkettklausel sei unwirksam, befanden die Richter. Sie sei nicht mit der gängigen Definition von Schönheitsreparaturen zu vereinbaren. Durch die Klausel werde dem Mieter ein Übermaß an Reparaturpflichten auferlegt.
Auf die Entscheidung weist die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 15/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin. (dpa)