Frankfurt. Wer schläft, der sündigt nicht? Dazu hat sich das Landesarbeitsgericht Hessen nicht en detail geäußert. Wohl aber stellten die Richter fest, dass ein Nickerchen am Arbeitsplatz kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung ist.

Hält ein Mitarbeiter während der Arbeit ein Nickerchen, ist das in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung ausspricht. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (Az.: 12 Sa 652/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.

In dem verhandelten Fall war einer Altenpflegehelferin fristlos gekündigt worden. Die Frau arbeitete in der Nachtschicht in einem Seniorenheim. An einem Abend fanden sie Kolleginnen um 0.30 Uhr und um 1.45 Uhr schlafend im Aufenthaltsraum.

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Die Frau war in dieser Nacht zur Arbeit zurückgekehrt - davor war sie wegen einer Lungenentzündung krankgeschrieben. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er der Frau fristlos.

Wer schläft, verstößt gegen Dienstpflichten

Zu Unrecht, entschieden die Richter. Zwar verstoße ein Arbeitnehmer gegen seine Dienstpflichten, wenn er während der Arbeitszeiten einschläft. Hier liege der Fall aber nicht so schwer, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Es sei das erste Mal vorgekommen, dass die Frau bei der Arbeit eingeschlafen sei. Das Notrufsignal durch Patienten hätte sie auch im Aufenthaltsraum wahrnehmen können. (dpa)