Oberhausen. Manchmal rätseln Chefs und Auszubildende darüber, was sie alles im Rahmen ihres Lehrvertrages tun müssen oder dürfen. Der Unternehmerverband bietet seine Hilfe an.
Arbeitsplatz, Überstunden, Zeugnis – zum Start des Ausbildungsjahres treten viele Fragen auf: Müssen Auszubildende ihren Arbeitsplatz stets aufgeräumt hinterlassen? Ist ein angehender Restaurantfachmann verpflichtet, auch spät abends zu arbeiten? Und was genau muss in einem Arbeitszeugnis stehen? Solche Fragen kann der Unternehmerverband – u. a. Spezialist für das Arbeitsrecht – beantworten.
„Während der Ausbildung bestehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Auszubildenden besondere Rechte aber auch Pflichten“, erklärt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes.
Pflichten auf beiden Seiten
Der Azubi hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Er ist dazu verpflichtet, die ihm aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen müssen pfleglich behandelt werden. Letzteres verpflichtet dazu, seinen Arbeitsplatz sauber zu halten.
Aber auch dem Ausbildungsbetrieb werden vom Gesetzgeber bestimmte Pflichten auferlegt. Bei minderjährigen Auszubildenden muss z. B. beachtet werden, dass diese den Ausbildungsvertrag nur durch ihre gesetzlichen Vertreter abschließen dürfen. Arbeitgeber müssen zusätzlich zum Berufbildungsgesetz die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Dort wird u. a. geregelt, dass Minderjährige nicht mehr als acht Stunden täglich sowie 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen; und das in der Zeit von 6 bis 20 Uhr.