Mülheim. Das Landgericht Duisburg verurteilte eine 44-jährige Mülheimerin in zweiter Instanz wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Staatsanwaltschaft und Gericht hatten keinen Zweifel an der Schuld der Angeklagten, die nach einer Verurteilung am Amtsgerichts Mülheim in die Berufung gegangen war.

Von Herzlichkeit war das Verhältnis zwischen einem Au-pair-Mädchen aus Madagaskar und ihrer Mülheimer Gastgeberin wohl nie geprägt. Doch bei Fehlern der 21-Jährigen schreckte die 44-Jährige auch nicht vor körperlicher Züchtigung zurück. In zweiter Instanz setzte sich Donnerstag das Landgericht Duisburg mit dem Fall auseinander.

Das Mülheimer Amtsgericht hatte die ehemalige Leitende Angestellte am 25. Juli 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1500 Euro verurteilt. Nach Überzeugung der Richter hatte die Frau ihrem Au-pair-Gast 2012 einen Gurkenhobel an den Kopf geworfen und sie später gegen ein Sofa geschubst.

Angeklagte zog in die Berufung

Die Angeklagte zog in die Berufung. Sie verteidigte sich mit ähnlichen Argumenten wie vor dem Amtsgericht: Sie habe den Gurkenhobel nur ungezielt geworfen, die junge Frau nicht geschubst, sondern nur aus dem Zimmer gezogen, wobei diese gestolpert sei. Schließlich habe das Au-pair-Mädchen selbst minimalen Anforderungen nicht entsprochen. Die Hoffnung der 44-jährigen mehrfachen Mutter, mit dem Au-pair als Kinderbetreuung den beruflichen Wiedereinstieg zu schaffen, hatten sich jedenfalls nicht erfüllt.

Die junge Zeugin ließ wenig Zweifel daran, dass ihr Aufenthalt bei der Mülheimerin kein Zuckerschlecken war. Praktisch gehörte bis auf die Wäsche die gesamte Haushaltsführung, Kinder- und Hundebetreuung zu ihren Aufgaben. „Und wenn ich was falsch gemacht habe, hat sie mich geschlagen.“ Nach der letzten Schubserei war die 21-Jährige barfuß in die Ruhrwiesen geflohen, wo sie schließlich aufgelesen wurde.

Kein Zweifel an Schuld der Angeklagten

Staatsanwaltschaft und Gericht hatten keinen Zweifel an der Schuld der Angeklagten. Doch werteten sie die Sache mit dem Gurkenhobel nur als einfache Körperverletzung. Und statt der Bewährungsstrafe hielt das Gericht eine Geldstrafe für ausreichend. 2700 Euro (90 Tagessätze zu je 30 Euro) muss die Frau zahlen.