Mülheim.
Das vom Bundestag beschlossene neue Meldegesetz, das erst noch den Bundesrat passieren muss, sorgt für Furore, weil Bürger um die Weitergabe ihrer Daten fürchten und möglicherweise künftig der Briefkasten mit noch mehr ungewollter Werbepost zugemüllt wird.
Doch wie sieht die aktuelle Situation überhaupt aus? Udo Lauterfeld, der stellvertretende Leiter des Bürgeramtes, erklärt, dass die derzeitige rechtliche Grundlage das Meldegesetz NRW, ein Landesgesetz, bildet. Demnach bekommen Behörden Auskunft wie Finanzämter, Gerichte, Polizei, Arbeitsagenturen. „Diese klassischen Behördenanfragen sind“, so Lauterfeld, „der größte Teil der Anfragen.“
Meldegesetz erlaubt einfache Auskünfte
Aber das Meldegesetz erlaubt auch einfache Melderegisterauskünfte an Privatpersonen. Ein Beispiel? „Stellen Sie sich vor, Sie suchen einen alten Schulfreund“, erläutert Lauterfeld. Das Amt müsse wissen, dass es eine ganz bestimmte Person suchen soll, benötigt drei Identifikationsmerkmale dafür: (Geburts-)Namen, Vornamen, die alte Adresse, möglicherweise weiß man sogar von früher noch das Geburtsdatum.
Sollte der alte Freund noch in Mülheim leben, bekommt der Antragsteller die einfache Melderegisterauskunft: Vor- und Zunamen, den akademischen Titel sowie die Adresse. Die Gebühr dafür beträgt 7 Euro, so Udo Lauterfeld.
Eine Auskunftssperre wird üblicherweise dann eingerichtet, wenn ein Bürger oder eine Bürgerin guten Grund hat, im Verborgenen zu leben. Etwa, wenn jemand im Zeugenschutzprogramm ist oder eine Frau, die nach der Flucht ins Frauenhaus nicht von ihrem Ex-Mann gefunden werden will.
Auch erweiterte Melderegisterauskunft
Eine so genannte „erweiterte Melderegisterauskunft“ enthält Geburtstag und -ort, Familienstand, frühere Adressen und auch Daten über den Ehepartner. Doch das bekommen auf Antrag nur jene, die „ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können“, erklärt Udo Lauterfeld. Bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, etwa durch Gläubiger, könne das der Fall sein. Auch die erweiterte Auskunft kostet Gebühren: 10 €.
Es gibt aber noch weitere Fälle, in denen das Bürgeramt nach dem Meldegesetz NRW Auskünfte aus dem Melderegister erteilt. Zum Beispiel dann, wenn vor einer Wahl eine Partei bestimmte Wählergruppen, etwa die Jungwähler, anschreiben möchte. Die Presse und die Mitglieder „parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften“ (das sind etwa Ratsmitglieder) bekommen aber nur dann eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, wenn der Bürger dem vorher auch zugestimmt hat.
Bei einer Auskunft (Name, Adresse, akadem. Grad) gegenüber Adressbuchverlagen muss der (volljährige) Bürger ebenfalls zuvor schriftlich eingewilligt haben. Und das ist der Knackpunkt bei dem neuen Gesetz, denn der Passus, dass die Übermittlung der Daten nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor auch schriftlich eingewilligt hat, soll wegfallen, erklärt Lauterfeld. Das hat die Datenschützer auf den Plan gerufen, denn man müsste, wenn man der Übermittlung der Daten nicht zustimmt, dann extra widersprechen.
So wenig Daten wie möglich abgeben
Viele wissen möglicherweise gar nicht mehr, welche Daten sie irgendwann einmal beim Einwohnermeldeamt/ Bürgeramt freigegeben haben. Einen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre kann man aber jederzeit einreichen oder auch den alten Antrag ändern, betont Lauterfeld. Und Gebühren kostet das auch nicht.
Verbraucherschützer mahnen immer wieder, dass die Bürger mit ihren Daten vorsichtig umgehen sollten. Wer etwa ein Gewinnspiel mitmacht, muss damit leben, dass die auslobende Firma dann auch die Adresse hat, sagt Christiane Lersch, die in Mülheim die Verbraucherberatungsstelle leitet.
„Geben Sie so wenige Daten wie möglich ab“, rät sie. Beim Abschließen von Verträgen solle man darauf achten, dass man dem Passus der „Datenweitergabe zum Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung“ nicht zustimmt. „Wir hätten es gern, dass es andersherum ist, dass es der expliziten Einwilligung des Verbrauchers bedarf“, so die Verbraucherberaterin.