Mülheim. Wegen Betruges standen zwei Mülheimer Polizisten in zweiter Instanz vor Gericht. Sie hatten ihre Sportnachweise nicht ordnungsgemäß erbracht.

Mit einer fragwürdigen Dienstauffassung, die die Staatsanwaltschaft durchaus für Betrug halten wollte, hatte es das Landgericht Duisburg jetzt zu tun. Zwei Polizisten aus Mülheim, beide 31 Jahre alt, hatten es sich 2019 bei einem regelmäßig bis zum 55. Lebensjahr verlangten Sportnachweis einfach gemacht: Sie meldeten beim Laufen und Schwimmen ausreichende Zeiten. Nur hatten sie diesmal an so einem Test gar nicht teilgenommen. In zweiter Instanz kämpften die Ordnungshüter nun gegen eine Verurteilung.

Seltsamerweise fand dieser für so wichtig gehaltene Test nicht etwa während der Dienstzeit statt. Die Beamten mussten sich mit einem Kollegen, der ihre Leistungsfähigkeit bestätigen soll, in ihrer dienstfreien Zeit treffen. Dafür wurden ihnen bei der Erfüllung der vorgegebenen Leistungsdaten automatisch acht Dienststunden gutgeschrieben. Genau auf diesen Vorteil hätten es die Angeklagten abgesehen, argwöhnte die Staatsanwaltschaft.

Berufungskammer verhandelte nacheinander gegen zwei Beamte

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Auch das Amtsgericht Mülheim hielt den so erschwindelten Freizeitausgleich für Betrug. Es verdonnerte die beiden 31-jährigen Beamten zu Geldstrafen. Und nicht nur die: Drei weitere Polizisten wurden in erster Instanz verurteilt, darunter auch jener, der die Daten einfach auf Zuruf weitergegeben hatte.

Zwei Mal im Abstand von zwei Stunden konnte sich die Berufungskammer bei zwei getrennten Verfahren nun die gleiche Geschichte anhören: Die ansonsten untadeligen zwei Beamten hätten das Prozedere für ausgesprochen lästig gehalten. Zumal sie eh nicht viel Freizeit haben. Der Verteidiger – in beiden Fällen der gleiche Anwalt – plädierte vehement für seine Mandanten: „Man muss sich nur den Berg von Überstunden ansehen, den die Angeklagten vor sich herschieben. Da kam es ihnen doch auf acht Stunden mehr nun wirklich nicht an.“ Und dass sie die sportlichen Voraussetzungen erfüllen, hätten die Ordnungshüter bewiesen, indem sie inzwischen zum x-ten Mal das Deutsche Sportabzeichen erwarben.

Fünf von fünf Verfahren endeten mit Freispruch

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Vergeblich beharrte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft darauf, dass man doch wohl von Polizisten eine besondere Treue erwarten müsse. Die Vertreterin der Anklagebehörde, die ebenso wie die Polizisten Berufung eingelegt hatte, forderte eine deutlich höhere Geldstrafe.

Die Berufungskammer kam zu einem anderen Schluss: Es reiche nicht aus, dass objektiv ein Betrug vorliege. Das Gesetz verlange ausdrücklich, dass beim Täter auch subjektiv das Erreichen eines persönlichen materiellen Vorteils im Vordergrund stehe. Genau daran hatte das Gericht angesichts von Beamten, die eh schon nicht wissen, wo sie mit ihren Überstunden hinsollen, erhebliche Zweifel. Es sprach die beiden Polizisten frei.

Ihre drei Kollegen waren zuvor schon in der Berufungsinstanz erfolgreich gewesen: Das Landgericht kassierte die Urteile des Amtsgerichts Mülheim. Alles Weitere bleibt internen Disziplinarverfahren vorbehalten.