Mülheim. Nach acht Prozesstagen endete das Missbrauchsverfahren gegen einen Mülheimer (33). Das Landgericht zweifelte nicht an der Schuld des Angeklagten.

Das letzte Wort eines 33-jährigen Mülheimers im Prozess vor dem Landgericht Duisburg klang beinahe flehentlich: „Ich habe meinen Cousin nicht missbraucht. Niemals.“ Doch die Strafkammer sah nach acht Verhandlungstagen das Gegenteil als erwiesen an. Wegen sexuellen Missbrauchs verurteilte sie den Angeklagten zu fünf Jahren und acht Monaten Gefängnis.

Zwischen 2013 und 2015 hatte sich der Mülheimer in mindestens drei Fällen an seinem zu Beginn erst sieben Jahre alten Cousin vergangen. Er hatte dem Jungen einen Zungenkuss gegeben und mit ihm verschiedene durchaus gravierendere sexuelle Praktiken vollzogen.

Verteidigung versuchte Bedenken zu streuen

Der Staatsanwalt hatte aufgrund der Beweisaufnahme daran keinen Zweifel gehabt. Dabei stützte er sich vor allem auf ein psychologisches Gutachten, das dem heute 15 Jahre alten Hauptzeugen zwar bescheinigte, recht spärlich ausgesagt zu haben, seine Aussage aber als Wiedergabe erlebten Geschehens wertete.

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Vergeblich versuchte die Verteidigung, die Expertise einer erfahrenen Gutachterin zu erschüttern. Es sei durchaus vorstellbar, dass die Aussage des Geschädigten gegen den von der Familie eh schon ausgegrenzten Angeklagten beeinflusst worden sei. Es gebe keinerlei Anzeichen für pädophile Neigungen des 33-Jährigen, so die Verteidiger. Im Internet, so eine Auswertung der Polizei, hatte der stets nur Pornos mit erwachsenen Frauen angeschaut.

Gutachterin, Staatsanwalt und Gericht hielten Zeugenaussage für glaubhaft

Wo ganze vier Bilder mit jugendpornografischen Abbildungen herkamen, die im Papierkorb des Rechners des Angeklagten gefunden worden waren, war trotz modernster technischer Verfahren der Polizei nicht mehr aufzuklären. Der Vorwurf des Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie, der ursprünglich Teil der Anklage war, wurde deshalb fallengelassen.

Das konnte aber nichts daran ändern, dass die Kammer den sexuellen Missbrauch des Mülheimers als erwiesen ansah. Es gebe kein Motiv für den Zeugen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Der Jugendliche habe im Zeugenstand zwar nicht viel berichtet, es seien aber keine holzschnittartigen Schilderungen gewesen, die auf eine Beeinflussung deuten könnten. Der Zeuge sei auch niemand, der sich mit so etwas wichtig machen wolle. Die Anzeige war geraume Zeit, nachdem der Junge sich erstmals Verwandten anvertraut hatte, von einem Bekannten der Familie gestellt worden.