Hattingen/Hagen. Eine schwierige Situation: Eine Betriebsrätin am Evangelischen Krankenhaus Hattingen will keinen Kontakt mit Kranken. Das ist der Hintergrund.

Es gab bereits zwei Termine, um den Konflikt zwischen einer Betriebsrätin und dem Evangelischen Krankenhaus Hattingen (EvK) zu klären. Die Frau (54) will keinem Kontakt mit Kranken haben. Das hat einen ernsten Hintergrund.

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Vor dem Arbeitsgericht Hagen will eine langjährig beschäftigte Reinigungskraft erreichen, dass sie nicht innerhalb des EvK Hattingen versetzt wird.

25 Jahre sind eine lange Zeit. Ihr Silberjubiläum hätte die Frau gerne gebührend begangen. Solange reinigt sie nun schon den Eingangsbereich des EvK. Doch Feierstimmung wollte nicht aufkommen: Kurz vor dem anstehenden Vierteljahrhundert-Ereignis war ihr durch die Klinikleitung ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden. Dabei hatte sie bei ihrer Einstellung im Jahr 1999 dem Arbeitgeber deutlich gemacht, dass sie ein Problem damit habe, Zimmer reinigen zu müssen, die mit Patienten belegt sind. Dies sei damals auch stillschweigend akzeptiert worden. Nach so langer Zeit müsste von einem „Gewohnheitsrecht“ ausgegangen werden.  

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Nun soll sie aber doch in Patientenzimmern für Sauberkeit sorgen. Deshalb wehrt sie sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Versetzung: Ihre häusliche Situation sei äußerst schwierig. Mehrere Familienmitglieder seien schwer krank - und das schon seit Jahren. Deshalb könnte sie es psychisch nicht verkraften, auch noch am Arbeitsplatz mit diesem Thema belastet zu werden. Die Klägerin legt als Beweis ein Attest ihres Hausarztes vor, dass ihr diese Problematik bescheinigt: Aus medizinischer Sicht würde von einer „patientennahen Tätigkeit“ abgeraten.

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EvK Hattingen glaubt, seine Entscheidung sei rechtens

Was bleibt da in einer Klinik für eine Reinigungskraft noch zu tun? Möglich wäre, sie nach Dienstschluss in der Endoskopie-Abteilung einzusetzen. Ihre Arbeitszeit wäre allerdings von 17 bis 21 Uhr. Aber auch damit hätte die Klägerin Probleme, da in ihrem Haushalt noch ein Kind lebt. Das EvK glaubt ohnehin, seine getroffene Entscheidung sei rechtens: Wo genau die Klägerin genau zu putzen habe, bestimme immer noch der Arbeitgeber, es sei von seinem Direktionsrecht gedeckt.

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Das könnte das Gericht durchaus auch anders sehen, machte Arbeitsgerichtsdirektor Jürgen Schlösser deutlich. Denn die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes sei eine Versetzung, die vom Arbeitgeber hätte begründet werden müssen. Das war dem Krankenhaus offenbar nicht bewusst gewesen. Nach dem Hinweis der Kammer wurde von Beklagtenseite eine Schriftsatzfristverlängerung beantragt. Deshalb konnte es an diesem Vormittag noch keine Entscheidung geben. Ein erneuter Kammertermin in dieser Sache soll jetzt im September stattfinden.