Gladbeck. Beim Verwaltungsgericht sind Klagen gegen das Mottbruch-Windrad in Gladbeck anhängig. Die Einlassungen von Bürgern sind nun terminiert.
Nach dem Start des Windrads auf der Mottbruchhalde in Gladbeck geraten nun die Klagen gegen die Windenergieanlage in den Fokus: Am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stehen sechs von acht Klagen, die Bürger gegen das Windrad eingereicht haben, vor der Verhandlung. Bei den Bürgerklagen soll es möglichst im Februar noch zum Urteil kommen.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt folgen, so Gerichtssprecher Wolfgang Thewes, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, die Klagen des Aeroclubs NRW, der in Wittringen einen Ballon-Startplatz betreibt und sich durch das Windrad beeinträchtigt sieht, und der Stadt Gladbeck. Der Stadt Gladbeck geht es mit ihrer Klage vor allem um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Kreises Recklinghausen, die den Bau als übergeordnete Behörde gegen den Willen der Stadt genehmigte.
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Verwaltungsgericht kommt zum Ortstermin nach Gladbeck
Bei den Bürgerklagen kommt es am kommenden Mittwoch, 16. Februar, zwecks Beweisaufnahme zu einem Ortstermin des Verwaltungsgerichts in Brauck. Das Gericht sieht sich auf zwei unterschiedlichen Grundstücken die Nähe zum Windrad an. Dieser Termin, darauf weist Thewes ausdrücklich hin, sei nicht öffentlich, Publikum werde demnach nicht zugelassen. Eine Woche später, am 24. Februar, findet um 9.30 Uhr die mündliche Verhandlung in Sachen Windrad am Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen statt. Die Verhandlung ist öffentlich, allerdings, so Thewes, gebe es coronabedingt nur eine begrenzte Zahl an Zuhörerplätzen.
Sämtliche Klagen könnten dem Windrad, das unter Wissen der Rechtsstreitigkeiten gebaut wurde, gefährlich werden – bis hin zu einem Rückbau. Einige der Klagen werden vom Bürgerforum Gladbeck unterstützt. Laut Bürgerforum verletze das Windrad „grundlegende Rechte der Anwohner, insbesondere den Schutz ihrer Gesundheit und ihres Wohnwertes“. Die Klage der Stadt wurde seinerzeit durch ein entsprechendes Votum des Rates unterstützt.